§ 173 AO - Änderung des Einkommenssteuerbescheides

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South
Beiträge: 3
Registriert: 19. Mai 2014, 18:26

§ 173 AO - Änderung des Einkommenssteuerbescheides

Beitrag von South »

Sehr geehrte Forenmitglieder,

mir ist leider ein erheblicher Fehler in meiner abgegeben und bereits bestandskräftigen Steuererklärung von 2013 aufgefallen:

Im Jahr 2013 habe ich im Rahmen meiner Zweitausbildung, Studium der Immobilienwirtschaft, ein Auslandssemester in London absolviert.
Aufgrund meiner Unwissenheit der Anerkennung der mit dem Auslandssemester entstehenden Kosten, habe ich diese nicht als Werbungskosten in meiner Steuererklärung geltend gemacht.

Ich hatte mich durchaus mit den Werbungskosten im Zuge des Studiums vertraut gemacht, - insbesondere doppelte Haushaltsführung. Aber da immer nur gelesen, dass dies ohne wirklichen Erstwohnsitz woanders nicht möglich sei. Ich bin von keinem anderen Tatbestand ausgegangen bei einem Studium im Ausland (iwie auch nicht ganz fair?!) .

Insbesondere ist auch die Anerkennung des Verpflegungsmehraufwandes erstmals im Juni 2012 vom Finanzgericht Köln für berechtigt anerkannt worden (FG Köln, Urteil v. 20.6.2012, 4 K 4118/09). Dieses Urteil als Fachfremde bzw. Laie war mir natürlich zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung (2014) nicht bekannt.

Nach grober Berechnung könnte ich ca. 2.500 EUR zurückerhalten. Das geld würde mir sehr helfen meinen Studienkredit zurück zubezahlen.

Seht ihr eine Chance auf die Änderung des Einkommenssteuerbescheids des Jahres 2013 aufgrund eines Rechtsirrtums infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 173 AO?

Vielen Dank für das Lesen und Beantworten meiner Frage.

Freundliche Grüße,
South
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: § 173 AO - Änderung des Einkommenssteuerbescheides

Beitrag von muemmel »

Seht ihr eine Chance auf die Änderung des Einkommenssteuerbescheids des Jahres 2013 aufgrund eines Rechtsirrtums infolge mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 173 AO? Nö. Da steht nämlich nichts von "mangelnder Kenntnis", sondern von "Tatsachen und Beweismitteln". Und die Rechtslage ist auch dann eine Tatsache, wenn Sie sie nicht kennen - sie wird also nicht "nachträglich bekannt".
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