Einspruchsbegründung nachreichen - Fristsetzung

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Natschi78
Beiträge: 10
Registriert: 23. Okt 2013, 15:44

Einspruchsbegründung nachreichen - Fristsetzung

Beitrag von Natschi78 »

Hallo,

Annahme: Der Einkommensteuerbescheid ergeht und der Steuerpflichtige legt fristgerecht einen Einspruch ohne Begründung ein. Die Einspruchsbegründung soll natürlich nachgereicht werden.

Dem Steuerpflichtigen geht schließlich ein Schreiben des Finanzamts mit Fristsetzung ein, in dem die Einreichung der Begründung oder die Rücknahme des Einspruchs gefordert wird. Es steht darin, dass bei ergebnislosem Verstreichen der Frist mit einer Zurückweisung des Einspruchs zu rechnen ist.

Der Steuerpflichtige prüft den Steuerbescheid, aus den Erläuterungen zur Festsetzung geht jedoch nicht vollumfänglich hervor, was durch das Finanzamt nicht anerkannt wurde. Laut Erläuterung wurde in drei Punkten abgewichen, der gekürzte Betrag ist jeweils angegeben. Die Kürzungen aus den drei Punkten können jedoch nicht allein die Abweichung zwischen eingereichter Steuererklärung und Steuerbescheid darstellen. Es bleibt ein größeres nicht erläutertes Delta.

Der Steuerpflichtige würde nun das Finanzamt um die Info bitten wie sich der ausgewiesene Betrag der übrigen Werbungskosten (unklare Position) im Bescheid berechnet, da diese Info für die endgültige Prüfung des Bescheids benötigt wird.

Erst im Anschluß würde der Steuerpflichtige die Einspruchsbegründung übermitteln - zu zwei Punkten würde er ein Einspruch einlegen, es kann sich ja aus dem weiteren Abzug, der scheinbar nicht begründet wurde, ja noch ein weiterer Einspruchsgrund ergeben.

Bei diesem Vorgehen erreicht die Bitte um Erläuterung der Berechnung der übrigen Werbungskosten das Finanzamt innerhalb der gesetzten Frist zur Übermittlung der Einspruchsbegründung, die Begründung selbst würde ja erst nach Eingang des Antwortschreibens des Finanzamts erstellt werden und daher sicherlich nicht innerhalb der nun gesetzten Frist dort eingehen. Ist es daher sinnvoll, schon eine Teilbegründung abzugeben und zu schreiben, sobald die Infos da sind, wird diese ggf. ergänzt/vervollständigt? Oder ist es ausreichend nun darzulegen, dass der Bescheid in diesem einen Punkt nicht nachvollziehbar war, man daher nähere Infos zur Berechnung bei den übrigen Werbungskosten braucht und man natürlich die Einspruchsbegründung liefert, sobald man den ganzen Bescheid prüfen konnte und um eine neue Frist bittet?

Es ist nicht klar, inwiefern ein Verstreichen der Frist zur Übermittlung einer Einspruchsbegründung automatisch zur Ablehnung eines Einspruchs führt. Der Wortlaut ist eindeutig, wobei man die Frist ja nicht einfach verstreichen lassen würde, sondern auf diese Fristsetzung zur Übermittlung der Einspruchsbegründung mit der Bitte um Erläuterung der einen Steuerbescheidsposition bitten würde, da die Infos in den Erläuterungen zur Festsetzung nicht ausreichend sind und gleichzeitig um eine neue Frist bitten würde, sobald man die Antwort hat und wirklich den Bescheid final prüfen kann.

Danke im Voraus für Ihre Einschätzung wie damit umzugehen ist.
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Einspruchsbegründung nachreichen - Fristsetzung

Beitrag von StephanM »

Hi,

die vom Finanzamt gesetzte Frist soll den Steuerpflichtigen anhalten bis zu diesem Datum weiter Tätig zu werden und um ihm "rechtliches Gehör" zu gewähren. Wenn er dieses nicht tut, kann das Finanzamt den Einspruch mit einer Einspruchsentscheidung ablehnen mit dem Hintergrund, das keine Begründung vorliegt und somit auch keine rechtlichen Zweifel an dem Steuerbescheid bestehen. Hat der Steuerpflichtige weiter Einwendungen gegen den Steuerbescheid, so müsste er nun gegen diesen Einspruchsbescheid Klage beim Finanzgericht einreichen.

Die gesetzte Frist ist eine behördliche Frist, die jederzeit verlängert werden kann, bzw durch die weitere Nachfrage über die gestrichenen Werbungskosten bereits bedient wurde. Der Steuerpflichtige hat sich ja gemeldet, mit einer Anfrage. Jetzt wärde das Finanzamt dran sich erst mal zu der Nachfrage zu äußern mit einem weiteren Schreiben, in dem eine neue Frist gesetzt wird.

Es ist natürlich auch möglich jetzt bereits die Begründungspunkte mitzuteilen, auch hinsichtlich der nicht erkennbaren Veränderung der Werbungskosten.

MfG
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