Festsetzung Verspätungszuschlag - Ermessensausübung
Verfasst: 6. Mai 2012, 17:36
SV:
EM und EF haben nur Arbeitslohn bezogen und wurden nach der Steuerklasse IV lohnversteuert
unstrittig besteht nach 46 EStG keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
die EF reicht Ende 2011 (sprich kurz vor dem Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist) eine Steuererklärung ein und beantragt die getrennte Veranlagung
Veranlagung wird durchgeführt - Bescheid ergeht Ende Januar 2012
im Januar fordert das Finanzamt erstmalig den EM auf, eine eigene Steuererklärung einzureichen, da die EF getrennte Veranlagung beantragt hat
im Februar wird rechtliches Gehör gewährt und eine Androhung der Schätzung ausgesprochen
der EM reagiert und bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage
das FA benennt eine Grundlage, jedoch § 46 Abs. 2 Nr. 4a, welche zweifelsfrei nicht zutreffend ist
der EM moniert dies umgehend und das FA entschuldigt sich für das Versehen und benennt nun 25 (3) 3
der EM moniert wieder und weist darauf hin, dass ja eigentlich § 46 als lex specialis ihn von der Erklärungpflicht befreit
er bittet um Rückantwort, welche jedoch nicht erfolgt
er erinnert an die erbetene Rückantwort, welche ebenfalls nicht erfolgt
er legt gegen die Aufforderung zur Abgabe Einspruch ein und beantragt AdV --- wieder keine Reaktion
Mitte März ergeht ein Schätzbescheid, der natürlich nur die Lohneinkünfte ausweist, da diese elektronisch ja dem FA vorliegen
es ergibt sich eine Nachzahlung (rf. 70 EUR), die darin begründet ist, dass der ArbG offenbar die Lohnsteuer falsch berechnet hat
gleichzeitig wird ein Verspätungszuschlag von rd. 40 EUR festgesetzt
der EM war Zeit seines Lebens immer ein pünktlicher Steuerzahler --- meist wurde nur eine Antragsveranlagung durchgeführt, teilweise aufgrund Kurzarbeitetgeld aber auch ein Pflichtveranlagung, welche der EM aber auch pünktlich erklärt hat
der EM legt gg. den Verspätungszuschlag Einspruch ein und beantragt AdV, da dieser schon dem Grunde nach völlig ermessensfehlerhaft ist
AdV wird abgelehnt - der Einspruch wird als aussichtslos bewertet
fakt ist: ehrlicher Steuerzahler, keine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Nachzahlung nur, da ArbG Fehler begangen hat (dieser haftet eigentlich für die korrekte LSt), Erklärungspflicht nach Auffassung des FA erstmals durch Veranlagungsantrag der EF entstanden (Antrag Dez. 2011 --- eigentlich Pflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides an die EF verwirklicht), EM hat gg. die Pflicht Gründe vorgetragen --- von Amts wegen ggf. bereits als Einspruch zu werden, EM hat ausdrücklich Einspruch eingelegt und AdV beantragt, zwischen vermeintlicher Veranlagungspflicht und Bescheid liegen max. 2,5 Monate (normal Kj --- Stichtag 31.05. --- jeder andere hätte 5 Monate Zeit gehabt)
Wer kann zum Ermessen des FA Ausführungen machen --- nicht allgemein, sondern konkret zu diesem SV?
EM und EF haben nur Arbeitslohn bezogen und wurden nach der Steuerklasse IV lohnversteuert
unstrittig besteht nach 46 EStG keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
die EF reicht Ende 2011 (sprich kurz vor dem Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist) eine Steuererklärung ein und beantragt die getrennte Veranlagung
Veranlagung wird durchgeführt - Bescheid ergeht Ende Januar 2012
im Januar fordert das Finanzamt erstmalig den EM auf, eine eigene Steuererklärung einzureichen, da die EF getrennte Veranlagung beantragt hat
im Februar wird rechtliches Gehör gewährt und eine Androhung der Schätzung ausgesprochen
der EM reagiert und bitte um Angabe der gesetzlichen Grundlage
das FA benennt eine Grundlage, jedoch § 46 Abs. 2 Nr. 4a, welche zweifelsfrei nicht zutreffend ist
der EM moniert dies umgehend und das FA entschuldigt sich für das Versehen und benennt nun 25 (3) 3
der EM moniert wieder und weist darauf hin, dass ja eigentlich § 46 als lex specialis ihn von der Erklärungpflicht befreit
er bittet um Rückantwort, welche jedoch nicht erfolgt
er erinnert an die erbetene Rückantwort, welche ebenfalls nicht erfolgt
er legt gegen die Aufforderung zur Abgabe Einspruch ein und beantragt AdV --- wieder keine Reaktion
Mitte März ergeht ein Schätzbescheid, der natürlich nur die Lohneinkünfte ausweist, da diese elektronisch ja dem FA vorliegen
es ergibt sich eine Nachzahlung (rf. 70 EUR), die darin begründet ist, dass der ArbG offenbar die Lohnsteuer falsch berechnet hat
gleichzeitig wird ein Verspätungszuschlag von rd. 40 EUR festgesetzt
der EM war Zeit seines Lebens immer ein pünktlicher Steuerzahler --- meist wurde nur eine Antragsveranlagung durchgeführt, teilweise aufgrund Kurzarbeitetgeld aber auch ein Pflichtveranlagung, welche der EM aber auch pünktlich erklärt hat
der EM legt gg. den Verspätungszuschlag Einspruch ein und beantragt AdV, da dieser schon dem Grunde nach völlig ermessensfehlerhaft ist
AdV wird abgelehnt - der Einspruch wird als aussichtslos bewertet
fakt ist: ehrlicher Steuerzahler, keine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Nachzahlung nur, da ArbG Fehler begangen hat (dieser haftet eigentlich für die korrekte LSt), Erklärungspflicht nach Auffassung des FA erstmals durch Veranlagungsantrag der EF entstanden (Antrag Dez. 2011 --- eigentlich Pflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides an die EF verwirklicht), EM hat gg. die Pflicht Gründe vorgetragen --- von Amts wegen ggf. bereits als Einspruch zu werden, EM hat ausdrücklich Einspruch eingelegt und AdV beantragt, zwischen vermeintlicher Veranlagungspflicht und Bescheid liegen max. 2,5 Monate (normal Kj --- Stichtag 31.05. --- jeder andere hätte 5 Monate Zeit gehabt)
Wer kann zum Ermessen des FA Ausführungen machen --- nicht allgemein, sondern konkret zu diesem SV?