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Straffreiheit tritt nicht ein, wenn [...] eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste
Da bisher ja gar keine Steuererklärung abgegeben wurde, ist zunächst einmal "nur" eine Steuererklärung für 2019 abzugeben. Natürlich ist durch die Nichtabgabe seit Juli 2021 der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, soweit tatsächlich eine Steuer anfällt! Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird die Erklärung verarbeitet und ggf. eine Verspätungszuschlag festgesetzt. Wenn in all' diesen Fällen die BuStra eingeschaltet würde, hätte man viel zu tun!Eine Selbstanzeige ohne Hilfe eines Steuerberaters zu stellen wäre grob fahrlässig,
und lagen da schon mehrere Jahre.
Steuererklärung -ggf. unter Hilfe eines StB/LoHi- erstellen (lassen). Mehr nicht!Unterlagen zusammenstellen? Wenn ja, welche?
Warum nur 2019? Sind die anderen fehlenden Jahre nicht ebenso erklärungspflichtig?Da bisher ja gar keine Steuererklärung abgegeben wurde, ist zunächst einmal "nur" eine Steuererklärung für 2019 abzugeben
Mir ist nicht ganz klar, woher diese Zeitangabe gilt. 2019 war die Steuerhinterziehung, hätte ich bis Juli 2021 Zeit gehabt, die Einkünfte nachträglich ganz normal - ohne Strafe - zu erklären?Natürlich ist durch die Nichtabgabe seit Juli 2021 der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt
Die Einkünfte aus dem Aktienverkauf in Höhe von knapp 23.000 € lassen sich glaube ich nicht einfach ignorieren.zum anderen habe ich auf Grund der Wortwahl große Zweifel daran, ob überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen ...
Nein, habe ich nicht. Ich hatte 2019 Aktienverkäufe bei zwei Banken. Einer in den USA und einer in Deutschland. Bei der Bank in Deutschland hatte ich einen Freistellungsauftrag hinterlegt. Die genauen Erlöse in DE kann ich nur grob beziffern, da ich die Unterlagen erst noch anfordern muss. War wohl ein eher niedriger vierstelliger Betrag.Haben Sie sich ihre Kapitalerträge bisher bei der Bank per NV-Bescheinigung komplett freistellen lassen?
Der Sachverhalt gibt bisher nichts her, dass auch in diesen Jahren eine Pflicht zur Abgabe besteht, was aber natürlich nicht heißt, dass aus unbekannten Tatsachen eine Abgabepflicht entstehen könnte!Warum nur 2019? Sind die anderen fehlenden Jahre nicht ebenso erklärungspflichtig?
Exakt! Es gibt zwar grundsätzlich eine gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung, nur ist diese eine verlängerbare Frist! Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Steuererklärung liegt deshalb dann vor, wenn die Erklärung nicht bis zum Ende der Veranlagungarbeiten für das betreffende Veranlagungsjahr beim FA eingeht. Die Veranlagungsarbeiten sind immer Mitte des auf das Veranlagungsjahr übernächsten Jahres abgeschlossen. Für 2019 also Mitte 2021!Mir ist nicht ganz klar, woher diese Zeitangabe gilt. 2019 war die Steuerhinterziehung, hätte ich bis Juli 2021 Zeit gehabt, die Einkünfte nachträglich ganz normal - ohne Strafe - zu erklären?
Es geht z.B. nicht um den Aktienverkauf, sondern um den Gewinn aus dem Verkauf! Sind die 23.000 € also tatsächlich Gewinn oder müssen vom Erlös noch die Anschaffungskosten abgezogen werden?Die Einkünfte aus dem Aktienverkauf in Höhe von knapp 23.000 € lassen sich glaube ich nicht einfach ignorieren.
Dann dürfte hier ja wahrscheinlich bereits die Abgeltungssteuer einbehalten worden sein, soweit der Gewinn den Freistellungsauftrag übersteigt!War wohl ein eher niedriger vierstelliger Betrag.
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