Hallo zusammen,
Hintergrund: Bei einer verpflichteten Abgabe für das Jahr 2019 wurde ja die Abgabefrist coronabedingt um einen Monat verlängert, wenn man einen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein beauftragt. Die Begründung ist, dass ja die Steuerberater durch die ganzen Coronahilfe-Verfahren derzeit ausgelastet sind.
Meine Frage: Gilt die gleiche Fristverlängerung zufällig auch für freiwillige Abgaben (konkret für das Jahr 2016), wenn ein Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein beauftragt wird? Normalerweise wäre die Frist für das Jahr 2016 am 31.12.2020 abgelaufen. Aber die gleiche Begründung für die coronabedingte Fristverlängerung könnte man doch 1:1 von den verpflichteten Abgaben auf die freiwilligen Abgaben übertragen, oder?
Gruß
123
Coronabedingte Fristverlängerung auch für freiwillige Abgabe für Jahr 2016?
Re: Coronabedingte Fristverlängerung auch für freiwillige Abgabe für Jahr 2016?
Nein, denn bei der Pflichtabgabe handelt es sich um eine gesetzliche, verlängerbare Frist zur Abgabe der Erklärung, während es sich bei der freiwilligen Erklärung um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Festsetzungsfrist handelt.123 hat geschrieben: Aber die gleiche Begründung für die coronabedingte Fristverlängerung könnte man doch 1:1 von den verpflichteten Abgaben auf die freiwilligen Abgaben übertragen, oder?
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
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Re: Coronabedingte Fristverlängerung auch für freiwillige Abgabe für Jahr 2016?
Gilt die gleiche Fristverlängerung zufällig auch für freiwillige Abgaben (konkret für das Jahr 2016), wenn ein Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein beauftragt wird? Nein.
Normalerweise wäre die Frist für das Jahr 2016 am 31.12.2020 abgelaufen. Aber die gleiche Begründung für die coronabedingte Fristverlängerung könnte man doch 1:1 von den verpflichteten Abgaben auf die freiwilligen Abgaben übertragen, oder? Nö - schließlich hatte man vor dem Coronajahr 2020 schon jede Menge Zeit, die Erklärung anfertigen zu lassen. Außerdem geht es bei freiwilligen Steuererklärungen in der Regel um Erklärung für Arbeitnehmer, die oft ohne fremde Hilfe erledigt werden können.
Normalerweise wäre die Frist für das Jahr 2016 am 31.12.2020 abgelaufen. Aber die gleiche Begründung für die coronabedingte Fristverlängerung könnte man doch 1:1 von den verpflichteten Abgaben auf die freiwilligen Abgaben übertragen, oder? Nö - schließlich hatte man vor dem Coronajahr 2020 schon jede Menge Zeit, die Erklärung anfertigen zu lassen. Außerdem geht es bei freiwilligen Steuererklärungen in der Regel um Erklärung für Arbeitnehmer, die oft ohne fremde Hilfe erledigt werden können.
Re: Coronabedingte Fristverlängerung auch für freiwillige Abgabe für Jahr 2016?
Danke @taxpert für die freundliche und sachliche Antwort