Verspätungszuschlag

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taxpert
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Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von taxpert »

muemmel hat geschrieben: wenn ja, nach wieviel Jahren verjährt eine Steuerklärung, wenn sie verpflichtend zu machen ist. Da, wo Steuern hinterzogen wurden, nach 13 Jahren: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/festsetzungsverjaehrungzahlungsverjaehrung-der-steuerfest-13-beginn-der-festsetzungsfrist_idesk_PI11525_HI7357391.html
Ich unterstelle mal, dass das richtige gemeint war, nur unglücklich ausgedrückt!

Die Pflicht zur ABGABE einer Steuererklärung erlischt oder verjährt nicht! Nach Eintritt der FESTSETZUNGSverjährung wäre es jedoch ermessensfehlerhaft die Abgabe z.B. durch Zwangsgelder zu erzwingen.
Steggi hat geschrieben: die Steuererklärung für das Jahr 2016 und Folgejahre nicht gemacht
Nur mal so nebenbei ...! Durch die Nichtabgabe bei Pflicht zur Abgabe ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Moment für die Jahre 2016 und 2017 bereits vollendet! Die abgegebenen Steuererklärungen stellen damit grundsätzlich eine (hoffentlich!) strafbefreiende Selbstanzeige dar. Dabei ist es aus strafrechtlicher Sicht zunächst unerheblich, ob es zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommt, denn aus strafrechtlicher Sicht ist die Nichtabgabe einer Erklärung der Versuch eine Steuerfestsetzung (NICHT Nachzahlung!) von 0 € zu erreichen.

Im Normalfall werden diese Fälle jedoch nicht weiter verfolgt.

taxpert
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