Verspätungszuschlag

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Steggi
Beiträge: 10
Registriert: 7. Jan 2019, 12:06

Verspätungszuschlag

Beitrag von Steggi »

Hallo in die Runde!

Ich habe die Steuererklärung für das Jahr 2016 und Folgejahre nicht gemacht, weil ich davon ausgegangen bin, dass ich nicht dazu verpflichtet bin. Soweit also der "Klassiker", der in anderen Beiträgen schon mal behandelt wurde.

Ich will meine Steuererklärung noch nachreichen für die letzten drei Jahre, in einem Jahr erwartet mich sogar eine Nachzahlung. Jetzt habe ich gelesen, dass es Verspätungszuschläge seitens des Finanzamt geben kann.

Ich bin jedoch für die fehlenden Steuererklärungen nie seitens die Finanzamt ermahnt bzw. aufgefordert worden, diese mit einer Frist nachzureichen. Dies ist in der Vergangenheit schon so gewesen, und dann habe ich natürlich die Steuererklärung fristgerecht nachgereicht.

Meine Fragen:
1.) Kann seitens des Finanzamtes ein Verspätungszuschlag auch erhoben werden, obwohl ich nie zur Abgabe der Steuererklärung ermahnt bzw. aufgefordert wurde?
2.) Ich habe gelesen, dass ab 2019 neue Regeln dazu gelte, z.B. bei mehr als 14 Monate Verspätung mind. 25 Euro je Monat. Gilt das auch rückwirkend für die fehlenden Steuererklärungen vor 2019, also z.b. die für 2016 und 2017?

Ich bin ein wenig verunsichert und gespannt auf die Antworten.
Vielen Dank schon einmal!
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Tom998 »

1) Ja, die Abgabe der Steuererklärungen ist eine Bringschuld.
2) Nein.
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von muemmel »

Gilt das auch rückwirkend für die fehlenden Steuererklärungen vor 2019 Das gilt ab dem Veranlagungsjahr 2018.
also z.b. die für 2016 und 2017? Nein, für diese Jahre noch nicht.
Steggi
Beiträge: 10
Registriert: 7. Jan 2019, 12:06

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Steggi »

Vielen Dank für die Antworten.

Stellt sich mir eine anschließende Frage.
Wenn die Neuregelung zb. für die Steuererklärung von 2016 nicht gilt, gibt es dann andere Arten von Verspätungszuschlägen, die hier greifen können/würden? Und wenn ja, wie sehen die aus?
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von muemmel »

Na, für damals gab bzw. gibt es die Möglichkeit eines 10%igen Verspätungszuschlages. Der ist aber, im Gegensatz zur Neuregelung, nicht zwingend - der Finanzbeamte kann, aber er muß nicht. Und da, wo der Steuerzahler Geld zurückbekam, gab es in aller Regel keinen Verspätungszuschlag, obwohl der theoretisch möglich war. Und ganz zwingend gibt es für 2016 Zinsen (aktuell ca. 9 %) - zahlen Sie nach, kommen die Zinsen dazu. Zahlt das Finanzamt Ihnen was zurück, kriegen Sie die Zinsen dazu.
Steggi
Beiträge: 10
Registriert: 7. Jan 2019, 12:06

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Steggi »

Danke. Toll, dass es dieses Forum gibt!
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von muemmel »

Kleine Ergänzung: Die hohen Zinsen (6% p. a.) stehen derzeit "unter Vorbehalt", da dagegen geklagt wurde und das Verfahren halt anhängig ist. Wenn Sie also Zinsen kriegen, könnten die später z. T. zurückgefordert werden. Zahlen Sie welche, ist es umgekehrt - die können ggf. zum Teil erstattet werden.
Steggi
Beiträge: 10
Registriert: 7. Jan 2019, 12:06

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Steggi »

Guten Morgen! Vielen Dank für die Ergänzung, da stellen sich mich glatt weitere Fragen und hoffe, auch hierfür noch eine Antwort zu bekommen.
6 % p.a. ist auch echt ein Klopper.

Gibt es eine Zinsobergrenze oder kann es sein, dass nach 10 Jahren an die 60% Zinsen anfallen?
Oder orientiert sich das ggf. an einer Verjährungszeit und wenn ja, nach wieviel Jahren verjährt eine Steuerklärung, wenn sie verpflichtend zu machen ist.
Daran anknüpfend: "Vergisst" das Finanzamt überhaupt eine fehlende Erklärung.

Danke noch einmal!

PS: Erkenntnis bereits jetzt der ganzen Sachen ... Steuererkärung niemals aufschieben!
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von Severina »

Es gibt keine Zinsobergrenze - aber wie schon geschrieben wurde, steht der gesetzlich festgelegte Zinssatz derzeit auf dem Prüfstand, da wir uns in einer langanhaltenden Niedrigzinsphase befinden. Die Verzinsung beginnt auch erst 15 Monate nach Entstehung der Steuer (und die entsteht für ein bestimmtes Jahr am 31.12. 24:00 Uhr dieses Jahres), wenn die Einkünfte aus Landwirtschaft überwiegen, beträgt der Zeitraum bis zum Beginn der Verzinsung 21 Monate.

Und noch eins möchte ich wiederholen: Der Zinssatz von 6 % gilt/galt auch für Zinsen auf Erstattungen.
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von muemmel »

wenn ja, nach wieviel Jahren verjährt eine Steuerklärung, wenn sie verpflichtend zu machen ist. Da, wo Steuern hinterzogen wurden, nach 13 Jahren: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/festsetzungsverjaehrungzahlungsverjaehrung-der-steuerfest-13-beginn-der-festsetzungsfrist_idesk_PI11525_HI7357391.html
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Verspätungszuschlag

Beitrag von taxpert »

muemmel hat geschrieben: wenn ja, nach wieviel Jahren verjährt eine Steuerklärung, wenn sie verpflichtend zu machen ist. Da, wo Steuern hinterzogen wurden, nach 13 Jahren: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/festsetzungsverjaehrungzahlungsverjaehrung-der-steuerfest-13-beginn-der-festsetzungsfrist_idesk_PI11525_HI7357391.html
Ich unterstelle mal, dass das richtige gemeint war, nur unglücklich ausgedrückt!

Die Pflicht zur ABGABE einer Steuererklärung erlischt oder verjährt nicht! Nach Eintritt der FESTSETZUNGSverjährung wäre es jedoch ermessensfehlerhaft die Abgabe z.B. durch Zwangsgelder zu erzwingen.
Steggi hat geschrieben: die Steuererklärung für das Jahr 2016 und Folgejahre nicht gemacht
Nur mal so nebenbei ...! Durch die Nichtabgabe bei Pflicht zur Abgabe ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Moment für die Jahre 2016 und 2017 bereits vollendet! Die abgegebenen Steuererklärungen stellen damit grundsätzlich eine (hoffentlich!) strafbefreiende Selbstanzeige dar. Dabei ist es aus strafrechtlicher Sicht zunächst unerheblich, ob es zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommt, denn aus strafrechtlicher Sicht ist die Nichtabgabe einer Erklärung der Versuch eine Steuerfestsetzung (NICHT Nachzahlung!) von 0 € zu erreichen.

Im Normalfall werden diese Fälle jedoch nicht weiter verfolgt.

taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!

Taxman, The Beatles, Album Revolver
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