ToDos nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO?

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rund
Beiträge: 2
Registriert: 24. Sep 2022, 07:33

ToDos nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO?

Beitrag von rund »

Hallo Steuerprofis,
ich hatte Ende letztes Jahr meine Steuererklärung für 2017 abgegeben.
Hieraus ergab sich für mich im Bescheid eine Rückzahlung von ca. 1000€, für welche ich normalerweise 6% Zinsen p.a.. erhalten hätte, wäre da nicht das Urteil des VVG gewesen, weswegen die Zinsen mit "0 volle Monate zu 0,5% = 0,0%" berechnet wurden.
Durch die Neuregelung im Juli, siehe https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/neuregelung-der-vollverzinsung-nach-233a-ao_168_561994.html würden mir jetzt nach meinem Verständnis noch die Zinsen für die 1000€ vom 01.04.2019 bis 21.01.2022 mit 1,8% p.a. zustehen.

Frage(n): Sehe ich das richtig?
Muss ich etwas unternehmen, damit mir die Zinsen gutgeschrieben werden oder passiert das automatisch?
Oder hätte ich da irgendwelche Einsprüche o.ä. formulieren müssen und bin inzwischen aus den Zeiträumen gefallen?

Danke und Gruß,
rund
Severina
Beiträge: 1245
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: ToDos nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO?

Beitrag von Severina »

Im Steuerbescheid müssteystehen, dass dieser vorläufig ist hinsichtlich der Verzinsung. Diese erfolgt automatisch.
rund
Beiträge: 2
Registriert: 24. Sep 2022, 07:33

Re: ToDos nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO?

Beitrag von rund »

So eindeutig steht das (für mich) nicht im Bescheid.
Ich zitiere mal die relevanten Stellen aus den zweiseitigen Erläuterungen...
Die Zinsen werden gem. § 233 a A0 festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 A0).
...
Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a A0 für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Abs. 1 Satz 1 A0 ausgesetzt.

Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 nach der § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 A0 für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gegebenenfalls nachgeholt.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig.
Das Wort "vorläufig" fällt jedenfalls nicht, ob "ausgesetzt" im Behördendeutsch gleichbedeutend ist, kann ich nicht beurteilen.
"gegebenefalls nachgeholt" sagt mir auch nicht direkt, in wie weit es hier einen Automatismus gibt.


Aber es ist dann so, dass ich in ein paar Tagen/Wochen/Monaten automatisch ein neues Schreiben mit dem korrigierten Bescheid vom Finanzamt erhalten müsste, oder? Wenn nichts passiert, ab wann müsste ich nachfragen?
Müssen die Zinsen, die mir jetzt bald 10 Monate nicht gezahlt wurden eigentlich nicht auch wieder verzinst werden?
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: ToDos nach Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO?

Beitrag von Tom998 »

Das Wort "vorläufig" fällt jedenfalls nicht, ob "ausgesetzt" im Behördendeutsch gleichbedeutend ist, kann ich nicht beurteilen.
Lesen hilft. Da es keine anwendbare gesetzliche Regelung nach Entscheidung des BVerfG gab, wurde die Festsetzung ausgesetzt.
"gegebenefalls nachgeholt" sagt mir auch nicht direkt, in wie weit es hier einen Automatismus gibt.
Wenn der Gesetzgeber sich entschieden hätte, die Verzinsung gänzlich abzuschaffen, gäbe es nichts nachzuholen. Daher "gegebenfalls".
Wenn nichts passiert, ab wann müsste ich nachfragen?
Wie lang dauert es denn Ihrer Meinung nach, die gesetzliche Neuregelung in die bestehenden Berechnungsprogramme zu implementieren und anschließend Abermillionen von Zinsbescheiden zu ändern? Wenn diese Zeit abgelaufen ist, fragen Sie nach.
Müssen die Zinsen, die mir jetzt bald 10 Monate nicht gezahlt wurden eigentlich nicht auch wieder verzinst werden?
Mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
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