Säumniszuschlag

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Susan Delgado
Beiträge: 1
Registriert: 26. Mär 2022, 01:04

Säumniszuschlag

Beitrag von Susan Delgado »

Liebe Mitglieder, ich bin neu hier. Da ich eine sehr spezielle Frage habe, eröffne ich hierzu ein neues Thema. Sachbestand: Eine Freundin von mir war bis 01/ 2020 als freiberufliche Krankenschwester tätig. In 02/ 2020 sowie in 04 und 05/ 2020 folgten noch zwei Angestelltenverhältnisse. Aufgrund einer Depressionserkrankung bezieht sie seit 06/ 2020 ALG 2. Diese Erkrankung hat zur Folge, daß sie ihren Alltag nur noch schwer meistern kann und Hilfe braucht. Die Steuererklärung 2020 hat sie nicht gemacht, die Erinnerung ignoriert, die Festsetzung Verspätungszuschlag ebenso. Resultat: Das FA hat geschätzt, aufgrund deer Bescheide 2018 und 2019 wurde eine Steuer von 7.500,-- EUR sowie eine Vorauszahlung von 7.500,-- EUR festgesetzt.
ich habe sofort Widerspruch eingelegt, AvD beantragt, dies wurde abgelehnt, da man keine unbillige Härte sah - obwohl ich auf den ALG 2 Bezug hingewiesen habe und den Sachverhalt einschliesslich Erkrankung und damit eingehender Beeinträchtigung geschildert habe. Die Steuer sollte am 04.03.2022 bezahlt werden, ansonsten riet man uns, die Steuererklärung schnellstmöglich nachzureichen. Da der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, fragte ich, wie sich das auswirken würde: der Eingang der Erklärung würde den Bescheid überschreiben. Meine Frage, ob dieser dann erledigt sei, wurde ohne Zögern mit ja beantwortet.
Also setzten wir uns hin, gaben die Erklärung in ELSTER ein und baten in einer netten Mail, den Verspätungszuschlag aufzuheben.
Das Ergebnis: wie von mir erwartet, wurde die Steuer von 566,-- EUR aus den Angestelltenverhältnissen zurückerstattet, der Verspätungszuschlag wegen Unbilligkeit aufgehoben. Dafür aber gab es jetzt einen Säuminszuschlag von 150,00 EUR je zur Hälfte auf die geschätzte Steuer und die Vorauszahlung; obwohl in dem oben geschilderten Widerspruch bzw dessen Ablehnung als Zahlung nur auf die Steuer hingewiesen wurde daß diese zu zahlen sei, nicht jedoch auf die Vorauszahlung. Die Transfertickets von ELSTER wurden am 03.03. ausgestellt, also einen Tag vor Fristende, wobei ich mich auf die Aussage verlassen habe, daß der geschätzte Bescheid überschrieben würde (siehe oben !). Kann der Säumniszuschlag noch erlassen werden ? Wenn ja, wie muss man argumentieren ? Vom JobCenter liegt eine schriftliche Bestätigung vor, daß seit 06/ 2020 ununterbrochen ALG 2 Bezug besteht. Eine Zahlung der geschätzten Steuer war nicht möglich, aufgrund der finanziellen Verhältnisse und auch nicht nötig, wie durch den Steuerbescheid ja mittlerweile auch festgestellt ist. Damit sollte eine Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO gegeben sein. Wie seht Ihr das ? Für eine Antwort bereits vorab ein ganz herzliches Dankeschön !
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Säumniszuschlag

Beitrag von taxpert »

Grundsätzlich ja, aber höchstens zu 50%!
Susan Delgado hat geschrieben: ich habe sofort Widerspruch eingelegt, AvD beantragt, dies wurde abgelehnt, da man keine unbillige Härte sah
Nein! Die Begründung für einen Einspruch gegen eine Schätzung kann nur die abgegebene Erklärung sein! Keine Erklärung > keine Begründung > keine AdV!
Susan Delgado hat geschrieben: Also setzten wir uns hin, gaben die Erklärung in ELSTER ein und baten in einer netten Mail, den Verspätungszuschlag aufzuheben.
Da der Antrag auf AdV abgelehnt wurde, hätte mit der Abgabe der Erklärung nochmals ein Antrag auf AdV gestellt werden können! Dem wäre dann stattgegeben worden. Solange die Erklärung noch vor Fälligkeit der Steuer und VZ beim FA eingegangen wäre, wären auch keine SZ angefallen!
Susan Delgado hat geschrieben: Vom JobCenter liegt eine schriftliche Bestätigung vor, daß seit 06/ 2020 ununterbrochen ALG 2 Bezug besteht. Eine Zahlung der geschätzten Steuer war nicht möglich, aufgrund der finanziellen Verhältnisse und auch nicht nötig, wie durch den Steuerbescheid ja mittlerweile auch festgestellt ist. Damit sollte eine Unbilligkeit im Sinne von § 227 AO gegeben sein. Wie seht Ihr das ?
Neben der Erlassbedürftigkeit muss auch die Erlasswürdigkeit gegeben sein. Der Erlass soll dabei eben grade nicht einen Einspruch oder Antrag auf AdV ersetzen, den man hätte stellen können, aber -aus welchen Gründen auch immer!- nicht gestellt hat!

Natürlich kommt jetzt das Argument, dass weder Sie noch ihre Freundin das alles so gewusst haben! Und eben aus diesem Grund dürfen Personen, die nicht im §§2 ff StBerG genannt sind, auch nicht steuerberatend tätig werden! Ein StB, der den Sachverhalt so verpfuscht hätte, wäre haftbar für den Vermögensschaden! Hoffen Sie also, dass es zum Erlass von 50% kommt und zahlen den Rest aus eigener Tasche!

taxpert
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