Wenn hier, wie ich dem Sachverhalt entnehme, eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FA auszuschließen ist,
Das schließe ich eher nicht aus dem bisherigen Sachvortrag!
§129 AO setzt ein mechanisch Versehen voraus. Grundsätzlich sehe ich zwei Szenarien:
1. Die Erklärung wurde elektronisch eingereicht.
Soweit die Daten zu den Betreuungskosten seitens des Stpfl. erfasst waren, müssten sie auf dem elektronischen Weg "verschwunden" sein. Ansonsten wäre das Löschen der Daten durch den Bearbeiter eine aktive Handlung, die die falsche Rechtsanwendung nicht ausschließt.
Waren die Daten nicht erfasst, aber die Belege lagen bei, dann sind wir im §173 AO. Wegen der nur noch bestehenden Vorhalteverpflichtung werden die Belege nicht zwingend angeschaut, was jedoch keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist.
2. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht.
Soweit die Daten noch manuell über die DE-Stelle erfasst werden (keine Ahnung ob das noch ein BL so macht!!??), besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Daten "vergessen" wurden.
Soweit die Daten -wie bei uns in Bayern- elektronisch im Scanverfahren erfasst werden, ist ein solches mechanisch Versehen eher unwahrscheinlich!
Grundsätzlich ist es aber natürlich immer eine Einzelentscheidung, die an Hand der tatsächlichen Aktenlage entschieden wird! Von daher ist dem ...
Der Antrag kostet nichts, was will man also verlieren?
... nur zuzustimmen.
taxpert