Werbungskosten Zweitstudium

Ich hab da mal eine Frage zu ...
Antworten
unbekannt
Beiträge: 2
Registriert: 21. Mai 2019, 21:02

Werbungskosten Zweitstudium

Beitrag von unbekannt »

Werte Steuerwissende,

ich habe die letzten Jahre berufsbegleitend studiert und die entsprechenden Fortbildungskosten als Werbungskosten in meiner Steuererklärung angegeben. Da es sich um ein Masterstudium handelte, sollte dieses als Zeitstudium gelten und damit vollständig als Werbungskosten absetzbar sein.

Trotzdem findet sich in im Bescheid die Bemerkung, dass er nur vorläufig ist. Als Erläuterung steht dazu:
Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist gem. §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§4 Absatz 9, §9 Absatz 6 EStG)
Meiner Recherche nach sollte diese Bemerkung zur Vorläufigkeit aber nur für eine Erstausbildung/Erststudium relevant sein (da noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob diese als WK abgesetzt werden können).

Waren meine Recherchen bis jetzt falsch bzw. nicht zielführend?
Sollte hier ein Einspruch eingelegt oder das ganze einfach ignoriert und akzeptiert werden, da es an dem Ergebnis nichts ändern würde? Die Fortbildungskosten sind <6000€, daher egal ob Sonderausgaben oder WK, und die Einkünfte sind deutlich höher als die WK, daher ist das Thema Verlustvortrag irrelevant.


Vielen Dank!
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Werbungskosten Zweitstudium

Beitrag von taxpert »

unbekannt hat geschrieben: 21. Mai 2019, 21:05ich habe die letzten Jahre berufsbegleitend studiert und die entsprechenden Fortbildungskosten als Werbungskosten in meiner Steuererklärung angegeben. Da es sich um ein Masterstudium handelte, sollte dieses als Zeitstudium gelten und damit vollständig als Werbungskosten absetzbar sein.
Wie wurden die Kosten den tatsächlich berücksichtigt? Als Wk oder als SA?
unbekannt hat geschrieben:Trotzdem findet sich in im Bescheid die Bemerkung, dass er nur vorläufig ist. Als Erläuterung steht dazu:
Da es sich hie rum eine sogenannte Katalogvorläufigkeit handelt, erscheint dieser Satz in ALLEN Steuerbescheiden, egal ob man entsprechende Kosten geltend gemacht hat oder nicht!
unbekannt hat geschrieben:Sollte hier ein Einspruch eingelegt oder das ganze einfach ignoriert und akzeptiert werden, da es an dem Ergebnis nichts ändern würde?
Um Einspruch einlegen zu können, muss eine Beschwer vorliegen, §350 AO. Die Beschwer bei einem Steuerbescheid liegt im Normalfall in der Höhe der festgesetzten Steuer. Die Einordnung der Kosten als Wk oder SA an sich ist eine unselbständige Besteuerungsgrundlage und kann -soweit sie keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer hat- nicht mit Einspruch angegriffen werden. Ausnahmen wären, wenn sich aus der Einordnung in späteren Jahren steuerliche Auswirkungen ergeben oder es zu einer "Verschlechterung" im außersteuerlichen Bereich durch die Einordnung kommt.

taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!

Taxman, The Beatles, Album Revolver
unbekannt
Beiträge: 2
Registriert: 21. Mai 2019, 21:02

Re: Werbungskosten Zweitstudium

Beitrag von unbekannt »

taxpert hat geschrieben: 22. Mai 2019, 12:46 Wie wurden die Kosten den tatsächlich berücksichtigt? Als Wk oder als SA?
Die Kosten wurden als WK angegeben und auch im vollen Umfang als WK anerkannt.
taxpert hat geschrieben: 22. Mai 2019, 12:46 Da es sich hie rum eine sogenannte Katalogvorläufigkeit handelt, erscheint dieser Satz in ALLEN Steuerbescheiden, egal ob man entsprechende Kosten geltend gemacht hat oder nicht!
Das war mir nicht klar. Danke für den Hinweis. Damit sollte meine Frage beantwortet sein.


Vielen Dank!
Antworten