Erststudium / Werbungskosten

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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jmd
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Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von jmd »

Hallo Zusammen,

ich möchte in die gleiche "Kerbe schlagen" aber dafür nicht unbedingt ein neues Thema eröffnen.

Ich habe für die Jahre 2009, 2010 und 2011 eine Steuererklärung eingereicht mit dem Versuch für mein Bachelorstudium Werbungskosten anrechnen zu lassen. Das Finanzamt hat dies damals nicht anerkannt und die Ausgaben für das Studium als Sonderausgabe klassifiziert. Ich war damals nicht ausreichend mit dem Thema vertraut und habe das Vorgehen leichtsinnigerweise nicht mal zur Kenntniss mitbekommen und demzufolge leider auch keinen Einspruch gegen den Bescheid eingereicht. Ein Vorläufigkeitsvermerk ist auf dem Bescheid zwar vorhanden, allerdings nicht hinsichtlich der hier von mir beschriebenen Problematik.

Bild des Vorläufigkeitsvermerk von meinem Bescheid: http://fs1.directupload.net/images/181028/tr475pb7.jpg

Gibt es für mich noch eine Möglichkeit

a) den Bescheid nach einem positiven Gerichtsurteil des BVerfG in dieser Angelegenheit anzufechten (Ich habe den Bescheid bereits vor mehreren Jahren erhalten)
oder
b) die Sonderausgaben für das Erststudium in meinen heutigen Steuererklärungen mit meinen gezahlten Steuern zu verrechnen
oder
c) anderweitig von einem hoffentlich positiven Ausgang in diesem Gerichtsprozess zu profitieren?

Vielen lieben Dank vorab für eine kurze Info.
Viele Grüße
Michael
muemmel
Beiträge: 4834
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von muemmel »

die Sonderausgaben für das Erststudium in meinen heutigen Steuererklärungen mit meinen gezahlten Steuern zu verrechnen Nö. Sie haben die völlig falsche Vorstellung vom Verlustvortrag - der wird nicht mit "gezahlten Steuern" verrechnet, der wird mit dem EINKOMMEN verrechnet, und das senkt dann die Steuern, aber halt nicht 1:1, wie Sie sich das scheinbar vorstellen... Übrigens konnte ich den Link nicht öffnen - der Vorläufigkeitsvermerk dürfte hier aber exakt der Knackpunkt sein. Also vielleicht nochmal versuchen?
jmd
Beiträge: 4
Registriert: 28. Okt 2018, 18:09

Re: Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von jmd »

Hallo muemmel,

vielen Dank für die Antwort.
muemmel hat geschrieben:die Sonderausgaben für das Erststudium in meinen heutigen Steuererklärungen mit meinen gezahlten Steuern zu verrechnen Nö. Sie haben die völlig falsche Vorstellung vom Verlustvortrag - der wird nicht mit "gezahlten Steuern" verrechnet, der wird mit dem EINKOMMEN verrechnet, und das senkt dann die Steuern, aber halt nicht 1:1, wie Sie sich das scheinbar vorstellen...
Tatsächlich fehlt mir hier in bestimmten Bereichen noch einiges an Fachexpertise. Ich gebe allerdings mein Bestes mich gezielt aufzuschlauen.
Wenn ich sie richtig verstanden habe, werden die mir bescheinigten Sonderausgaben nur von den Einkünften aus dem Jahr des Bescheids abgezogen und können nicht mit dem Gehalt der Folgejahre verrechnet werden?
muemmel hat geschrieben:Übrigens konnte ich den Link nicht öffnen - der Vorläufigkeitsvermerk dürfte hier aber exakt der Knackpunkt sein. Also vielleicht nochmal versuchen?

Ich hoffe so funktioniert es besser:

Bild

Falls nicht, folgenden Link in den Browser kopieren. Das sollte funktionieren
https://picload.org/view/dcailrpa/steuerbescheidzweiteseite1.jpg.html

Vielen Dank und viele Grüße
muemmel
Beiträge: 4834
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von muemmel »

Wenn ich sie richtig verstanden habe, werden die mir bescheinigten Sonderausgaben nur von den Einkünften aus dem Jahr des Bescheids abgezogen und können nicht mit dem Gehalt der Folgejahre verrechnet werden? Das ist in der Tat so. Was ich oben kritisiert habe, war allerdings die Vorstellung, hier würde irgendwas mit den Steuern verrechnet.
Falls nicht, folgenden Link in den Browser kopieren. Das sollte funktionieren Die Antwort meines Browsers ist "Es wurden keine mit deiner Suchanfrage - https://picload.org/view/dcailrpa/steuerbescheidzweiteseite1.jpg.html - übereinstimmenden Dokumente gefunden.".
jmd
Beiträge: 4
Registriert: 28. Okt 2018, 18:09

Re: Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von jmd »

Bitte den Link nicht in das Google-Suchfeld kopieren, sondern in die Adresszeile des Browsers. Dort wo aktuell soetwas wie "https://forum.steuerberaten.de/posting...:" steht. Dann sollte es funktionieren. Ich habe dies sowohl mit meinem Handy als auch mit einem weiteren PC getestet.


Falls dies wirklich nicht funktionieren sollte, alternativ hier noch die Schriftfassung der zweiten Seite des Bescheids:
Erläuterungen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011, BGB1 2011 I, 2592, wird nunmehr durch die §§ 4 Abs. g
9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw.
ein Erststudium ohne vorangegangene Berufsausbildung keine Werbungskosten bzw. Betriebsaausgaben
darstellen. Diese Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 und damit auch im hier
vorliegenden Fall anzuwenden (§ 52 Abs. 12, 23d und 30a EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).
Ein Abzug der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für das Erststudium als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.


Bitte bewahren Sie diesen Bescheid auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei
Behörden (z.B. für Erziehungsgeld/Elterngeld, Leistungen nach dem BAFÖG).


Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung konnten nur bis zur Höhe von 4.000 € im Kalenderjahr
als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden.


Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die
Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich
- der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten
bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
- der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom
22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)
- der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu
Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs.1 Satz 2
Nr.4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten
steuerlichen Berücksichtigung.
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich
der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig.

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage. ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften
mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder
der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung
der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30.September 2010 -
III R 39/08-, BStB1 2011 II S.11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus
verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk
angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend
angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm
betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für
möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im
Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer
diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des
Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu
ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein EINSPRUCH
ist daher insoweit NICHT ERFORDERLICH




Rechtsbehelfsbelehrung
Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags können mit dem Einspruch
angefochten werden.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt.
Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Gegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist beim Bischöflichen Generalvikariat Aachen, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Festsetzung der Kirchensteuer kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Berechnung zugrunde gelegte Einkommensteuer
unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur gegen die Festsetzung der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
muemmel
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Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von muemmel »

Bitte den Link nicht in das Google-Suchfeld kopieren, sondern in die Adresszeile des Browsers. Das war der Fehler... Leider sieht es nicht gut aus - offenbar fehlt ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk, der so aussehen müßte wie hier: https://www.studentensteuererklaerung.de/ratgeber-steuern/verlustvortrag-abgelehnt Und da der fehlt, ist der Bescheid hinsichtlich der Sonderausgaben/Werbungskosten-Thematik endgültig.
jmd
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Re: Erststudium / Werbungskosten

Beitrag von jmd »

Ok, verstehe. Da habe ich jetzt wohl ordentlich Lehrgeld bezahlen müssen. Vielen Dank für die Info.
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