Hallo zusammen,
ich lebe und arbeite in Deutschland, mache derzeit aber einen berufsbegleitenden Master in Österreich (Reisetätigkeit jeden Freitag auf Samstag). Für die Steuer würden mich folgende Sachverhalte interessieren:
* Kann ich die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt absetzen, da es ein BB Zweit-Studium ist? Oder gilt nur die Entfernungspauschale?
* Welche Verpflegungskostenpauschale gilt? Deutschlands oder Österreichs?
* Die Hotelübernachtung in Österreich kann ich in tatsächlicher Höhe absetzen, richtig?
Vielen Dank
Beste Grüße
Steuer berufsbegleitendes Studium Österreich/Ausland
Re: Steuer berufsbegleitendes Studium Österreich/Ausland
Folgende Kosten und Ausgaben sind im Rahmen der Werbungskosten gem. § 9 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen:
Kurs- oder Studiengebühren, Reisekosten (z.B. Hotel), Fahrtkosten, Kopierkosten, Arbeitsmaterial (PC, Laptop usw. je nach Betrag mittels Abschreibung), Verpflegungsmehraufwand (bei einer Abwesenheit von über acht Stunden) und Übernachtungskosten.
Mehraufwendungen für Österreich:
- für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag: 24 €
- bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag: 36 €
(z.B. Sie sind vom Mi. bis Fr. bei der Weiterbildung: 24 + 36 + 24= 84)
(in Deutschland wäre: 12+24+12= 48, gem. § 9 Abs. 4a EStG)
Normenkette: § 9 EStG; LStR R 9.2 (Zu § 9 EStG); LStH H 9.2 (Zu § 9 EStG).
Sie können aber nur die Kosten geltend machen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden.
Kurs- oder Studiengebühren, Reisekosten (z.B. Hotel), Fahrtkosten, Kopierkosten, Arbeitsmaterial (PC, Laptop usw. je nach Betrag mittels Abschreibung), Verpflegungsmehraufwand (bei einer Abwesenheit von über acht Stunden) und Übernachtungskosten.
Mehraufwendungen für Österreich:
- für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag: 24 €
- bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag: 36 €
(z.B. Sie sind vom Mi. bis Fr. bei der Weiterbildung: 24 + 36 + 24= 84)
(in Deutschland wäre: 12+24+12= 48, gem. § 9 Abs. 4a EStG)
Normenkette: § 9 EStG; LStR R 9.2 (Zu § 9 EStG); LStH H 9.2 (Zu § 9 EStG).
Sie können aber nur die Kosten geltend machen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden.