Pendlerpauschale mit Zweitwohnsitz

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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cathy111
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Registriert: 15. Mai 2014, 12:00

Pendlerpauschale mit Zweitwohnsitz

Beitrag von cathy111 »

Hallo,
ich mache gerade zum ersten mal meine Steuererklärung und bin direkt "gescheitert"
Ich habe direkt nach dem Studium eine neue Stelle angenommen - etwa 50km von meinem Elternhaus in dem ich vorher auch gewohnt habe entfernt- weil ich nicht jeden Tag so weit fahren wollte habe ich eine Eigentumswohnung näher dran gekauft, meinen Hauptwohnsitz aber wegen Lebensmittelpunkt (Freunde, PAtenkind, Ehrenamt) bei meinen Eltern behalten. Eine doppelte Haushaltsführung scheidet aus weil es nur 2 Zimmer ohne Küche sind - das ist auch i o.

Nun aber die Frage: Montags (und wenn ich Montagsabends eine Sitzung im Ehrenamt hatte auch Dienstags) bin ich von meinen Eltern aus zur Arbeit gefahren, den Rest der Woche von meiner Zweitwohnung. Wie kann ich das denn bei den Werbungskosten/Pendlerpauschale berücksichtigen lassen? Dort wird mir immer nur eine Entfernung zur Berücksichtigung angezeigt.

Eine genaue aufschlüsselung wann ich von wo aus gefahren bin ist kein Problem.
Wäre für Hilfe seeeeehr dankbar
muemmel
Beiträge: 4845
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Pendlerpauschale mit Zweitwohnsitz

Beitrag von muemmel »

Ich darf mal aus Wikipedia zitieren: Zwar steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, wo er seine Wohnung nimmt und ob er von einem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt, die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber steuerlich nur berücksichtigt, wenn diese den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dabei nicht unbedingt der Hauptwohnsitz, und obwohl die melderechtlichen Verhältnisse ein Indiz sind, ist die Finanzverwaltung an diese Feststellung nicht gebunden. Bei verheirateten Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Wohnort der Familie. Bei Alleinstehenden besteht die Vermutung, dass sie den örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort der Wohnung haben, von der aus sie sich überwiegend zur Arbeitsstätte begeben. Wo ein Alleinstehender den Lebensmittelpunkt tatsächlich besitzt, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrechterhalten werden (z. B. durch besondere persönliche Bindungen an Personen, Vereine und andere Aktivitäten). Der Lebensmittelpunkt setzt jedoch stets voraus, dass der Arbeitnehmer sich dort nachhaltig aufhält.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb sowie die Gründe für die Wohnsitznahme am entfernteren Ort spielen keine Rolle. Allerdings darf die entfernter liegende Wohnung keine Zweitwohnung sein, die lediglich an Wochenenden und in den Ferien genutzt wird.

Das würde ich jetzt mal so interpretieren, daß das so geht, wie Sie das vorhaben.
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