Herstellungskosten beim Arbeitszimmer und Deckelung auf 1250 EUR

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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milkrun
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Registriert: 1. Sep 2021, 11:51

Herstellungskosten beim Arbeitszimmer und Deckelung auf 1250 EUR

Beitrag von milkrun »

Hallo liebe Mitforisten,

viele grüße von einem Neuling, der gleich mal eine Frage hat.


Ich habe nämlich einen interessanten Beitrag auf folgender Webseite gelesen:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Haeusliches-Arbeitszimmer,-Renovierungskosten-auch-auf-1250-Euro-gedeckelt--f357293.html

Es wird gefragt, ob bei einem häusliches Arbeitszimmer die Renovierungskosten/Herstellungskosten auch auf 1250 Euro gedeckelt sind.
Und die Antwort lautet, dass dies nicht so sei.


Erstens hat mich die Antwort überrascht und zweitens wüsste ich nicht, wie man dann steuerlich auch so angeben würde bei der Steuererklärung.
Aber es hört sich ja durchaus interessant an.

Das lokale FA war aber auch überrascht und meint eher, dass sie es als Herstellungskosten sehen, die voll dem Arbeitszimmer zuzurechnen sind und diese dann ganz normal über die Abschreibung Jahr für Jahr geltend gemacht werden. Ist immerhin ja auch etwas. So würde man die Herstellungskosten auf längere Zeit verteilen, wenn ich das richtig sehe. Hilft aber auch nur dann, wenn man sonst nicht über die 1.250 EUR kommt.

Hat jemand mehr Infos? Wie bewertet ihr die Antwort des Fachanwalts? Und wie setzt man es dann in der Steuererklärung an?

Ich bin gespannt auf Eure Antworten.

Danke!

milkrun
taxpert
Beiträge: 788
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Herstellungskosten beim Arbeitszimmer und Deckelung auf 1250 EUR

Beitrag von taxpert »

milkrun hat geschrieben:Wie bewertet ihr die Antwort des Fachanwalts?
Als mäßig bis falsch!
milkrun hat geschrieben: Das lokale FA war aber auch überrascht und meint eher, dass sie es als Herstellungskosten sehen
Kann sein, trifft aber eher nicht zu!
Es sind dann Herstellungskosten, wenn sie bei der erstmaligen Fertigstellung des gesamten Wirtschaftsgutes "Wohnung" anfallen oder im Rahmen des §255 HGB (Standardhebung, Erweiterung oder Funktionsuntüchtigkeit) oder im Rahmen der 15%-Grenze des §6 Abs.1 Nr.1a EStG liegen.

Ansonsten ist es IMMER laufender Aufwand, weil etwas bestehendes ersetzt wird.

Ich habe auch keine Ahnung, woraus der RA aus dem zitierten Urteil etwas anderes lesen will! WENN (Konjunktiv) der BFH im entschiedenen Fall die Kosten als HK gewertet hätte, wäre im entschiedenen Fall die unbegrenzte Anerkennung möglich gewesen, da wegen des Mittelpunktes der gesamten beruflichen Tätigkeit die Kosten ja insgesamt als BA/Wk anerkannt worden wären! Die 1.250-€-Grenze stand ja gar nicht zur Debatte!

Auch im BMF-Schreiben ist genau das dargelegt In der Rz. 6 werden sowohl die HK (hier: über AfA) als auch die Renovierungskosten ausdrücklich und unmissverständlich genannt! Eher im Gegenteil, durch den Verweis auf das Urteil als Fußnote werden die Renovierungskosten sogar begrenzt! Nicht von der Begrenzung betroffen sind ausschließlich Arbeitsmittel (Rz.8 des BMF-Schreibens!) Das wären z.B. Schreibtisch, Stuhl, Regal, PC, etc.!

taxpert
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