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Freundin will Studium absetzen

Verfasst: 4. Apr 2021, 23:37
von Aspirin
Meine Freundin will ihren Master nachträglich absetzen. Hat in den Jahren aber schon eine Steuererklärung abgeben. Allerding hat sie in diesen nur die Thematik der Praktika und Werkstudentenjobs aufgeführt und das auch noch falsch! Sie hat nie irgendwas für das zeitgleiche Studium abgesetzt.

Kann man jetzt beim Finanzamt ggf. mit § 173 AO argumentieren und so hoffen, dass man nochmals die Chance zur Nachbesserung erhält.


DANKE.

Re: Freundin will Studium absetzen

Verfasst: 5. Apr 2021, 01:45
von muemmel
Natürlich nicht - es gibt weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel.

Re: Freundin will Studium absetzen

Verfasst: 5. Apr 2021, 09:34
von Aspirin
Danke für die Antwort

"die Erklärung der Ausgaben für das Masterstudium würde eine aus Sicht des Finanzamtes nachträglich bekanntgewordene Tatsache darstellen.
Die Nacherklärung würde zu einer geringeren Steuerfestsetzung führen, da die Studiumskosten als Werbungskosten Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern würden. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lässt eine Änderung nur dann zu, wenn Ihnen kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.

Wenn in der Anleitung oder in Hinweisen oder Merkblättern zur Steuererklärung Studiumskosten konkret abgefragt/angesprochen worden sind (in den Vordrucken der jeweiligen Jahre), wird Ihnen das Finanzamt ein grobes Verschulden vorwerfen.
Um eine Änderung zu erreichen, müsste ein schwerverständlicher Hinweis oder nicht eindeutige Erläuterungen vorliegen. In diese Richtung müssten Sie für die Jahre argumentieren, wofür Sie bereits Erklärungen abgegeben haben."

Das habe ich in einem anderen Forum dazu gefunden. Und in meinen Augen ist es doch tatsächlich so, dass die Ausbildungskosten für die ZWEITAUSBILDUNG tatsächlich nicht eindeutig in den Steuerbögen abgefragt werden.

Re: Freundin will Studium absetzen

Verfasst: 5. Apr 2021, 13:45
von muemmel
Deswegen ist die Tatsache, dass sie diese Kosten hatte, trotzdem nicht neu - die Kosten waren ihr bekannt. Wenn sie sie dann nicht absetzt, hilft ihr der § 173 auch nicht.

Re: Freundin will Studium absetzen

Verfasst: 5. Apr 2021, 16:18
von Aspirin
Ich weiß, dass ich dich jetzt wahrscheinlich damit nerv. Aber es gibt z.B. diesen Fall:

"Der Mann hatte vergessen, Unterhalt für seine Lebens­gefähr­tin, mit der er ein Kind hat, in den Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 abzu­setzen. Erst 2016 wurde ihm klar, dass ihm das zustand, weil seine Part­nerin wegen seiner Unter­halts­pflicht weniger Sozial­leistungen bekommen hatte. Er hatte gedacht, das gelte nur für Geschiedene. Weil das damals im Mantelbogen nicht klar stand, musste das Finanz­amt nun seine Bescheide nach Paragraf 173 AO ändern (FG Bremen, Az. 1 K 7/17 [5])."

Es ist doch jetzt eigentlich genau der gleiche Fall. In der Anlage N steht nicht, wo Ausbildungskosten hinkommen. Also ist die Argumentation doch gesehen die gleiche.... Der Mann hatte ja auch Unterhalt gezahlt, so wie meine Freundin für Arbeitsmittel im Studium

Vielleicht auch Wunschdenken :)

Re: Freundin will Studium absetzen

Verfasst: 6. Apr 2021, 14:22
von taxpert
muemmel hat geschrieben: Deswegen ist die Tatsache, dass sie diese Kosten hatte, trotzdem nicht neu - die Kosten waren ihr bekannt. Wenn sie sie dann nicht absetzt, hilft ihr der § 173 auch nicht.
Im Ergebnis richtig, Begründung aber falsch. Die Tatsachen müssen für das FA neu sein! Da sie bisher nicht erklärt wurden, sind sie grundsätzlich für das FA neu. Aber hier greift grobes Verschulden!
Aspirin hat geschrieben: Es ist doch jetzt eigentlich genau der gleiche Fall. In der Anlage N steht nicht, wo Ausbildungskosten hinkommen.
Nein ist es nicht. In Zeile 45 der Anlage N wird ausdrücklich nach "Fortbildungskosten" gefragt und in den Zeile n 13/14 der Anlage Sonderausgaben nach Berufsausbildungskosten. Dazu kann man von einem Studenten erwarten, dass er/sie die entsprechenden Anleitungen zu diesen Anlagen durchliest, in denen genau der Sachverhalt "Masterstudium" zur Zeile 45 der Anlage N dargestellt ist.

Nichtsdetotrotz verbietet niemand einen entsprechenden Antrag zu stellen! Es ist Aufgabe des FA die Voraussetzungen der Änderungsmöglichkeiten eines bestandskräftigen Steuerbesheides zu prüfen. Das muss der Stpfl. nicht im vorauseilenden Gehorsam erledigen.

taxpert