Fahrkosten Arbeitsweg

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Nebuchad
Beiträge: 1
Registriert: 6. Feb 2020, 11:08

Fahrkosten Arbeitsweg

Beitrag von Nebuchad »

Hallo Forengemeinde,

ich habe mich gerade hier angemeldet da ich einige Fragen zu meiner Einkommenssteuer habe beim Punkt Fahrkosten.

Und zwar ich pendel relativ weit zu meiner Arbeit.
Die kürzeste Strecke zu meiner Arbeitsplatz beträgt (alle angaben Google Maps 06.02.20 um 11:14 Uhr) 54,0 KM dafür benötige aktuell 57 Minuten.
Die Strecke welche ich tägl. seit 3 Jahren Fahre ist über die Autobahn und beträgt 77,2 KM bei einer Zeit von 51 Minuten.

Als ich den Job angetreten bin habe ich meistens die ersten Monate den Weg über die Landstraße gewählt bis nach ca. 3 Monaten bedingt durch eine Brückensarnierung und einer 21 KM Umleitung das Ausweichen auf die Autobahn erfolgte.

Diese Strecke über die Land und Bundesstraßen kostet mich unter realen Bedingungen (Berufsverkehr, Ampelschaltungen, Streckengegebenheiten) ca. 70-80 Minuten.
Ich durchfahre hier 13 Dörfer/Kleinstädte, mit insgesamt 11 Ampeln. Dazu natürlich das ständige Stop and Go was wiederum meinen Verbrauch auf 8,1l/100KM ansteigen lässt.

Die Autobahnstrecke welche ich nun seit 2 Jahren ausschließlich nutze und 77,2KM sind ist problemlos in deutlich unter 45 Minuten bei normalem fahren zu schaffen. Hierbei beträgt mein Verbrauch lediglich 5,7l/100KM. Die Fahrzeit ist mindestens 20 Minuten kürzer. Stau hatte ich auf dieser Strecke in gut 2 Jahren genau 2 mal (1 Vollsperrung wegen Unfall, 1 Stau wegen Erneuerung Leitplanke).

Hinzu kommt, dass mein AG 2,9KM von der Autobahn Auf/Abfahrt entfernt ist, ich selbst wohne 8 KM weg von der Autobahnauffahrt, was die Strecke alles in allem günstiger, schneller, schonender und weniger anstrengend zu fahren macht, da ich über 66 der 77KM auf einer Autobahn fahren kann.

So das waren die Rahmenbedingung, nun mein Problem.

Seit diesem Jahr also für die Erklärung 2019 erkennt das Finanzamt die Strecke nicht mehr an. Nach Rücksprache hat der Finanzbeamte direkt am Telefon die Strecken bei Google verglichen (er hat es abgelehnt konnte sich aber nicht erinnern also hat er es nochmal angeschaut, seine Aussage dazu) und kam zu dem Schluss dass eine Ersparnis von 6 Minuten nicht ausreichend ist. Meinen Hinweis auf meine erhöhten Kosten tat er ab da es nicht in seinem ermessen liege wie und welches auto oder Gefährt ich nutze.
Den Hinweis darauf dass Google Maps die aktuelle Verkehrslage mit berücksichtigt und um 11 Uhr andere Gegebenheiten Herrschen als um 07:00-08:00 morgens tat er ebenfalls ab mit dem Hinweis dass auf der Autobahn ja auch mal ein Stau sein kann...

Dass ein Stau auf der Autobahn durch Unfall eine kurze Temporäre Zeitspanne Betrifft wohingegen der Stau im Berufsverkehr eine Regelmäßigkeit hat und jeden Tag 2 mal stattfindet hat ihn nicht interessiert.

Ich bin nun natürlich sehr aufgebracht da ich dem Finanzamt nicht vorlüge sondern die Strecke wirklich fahre und die Ausgaben somit auch real habe und nun auf diesen kosten zu einem Teil sitzen bleiben soll.

Ist das ganze so in Ordnung muss ich dass so akzeptieren oder ist eine solche Situation wirklich kein Grund (Gerade im ausblick auf die steigenden Benzinpreise ist mir auch aus dieser Sicht sehr daran gelegen auch die Preislich günstigere Strecke zu fahren und nicht nur die schnellere)

Vielen Dank
muemmel
Beiträge: 4826
Registriert: 7. Feb 2014, 15:08

Re: Fahrkosten Arbeitsweg

Beitrag von muemmel »

Seit diesem Jahr also für die Erklärung 2019 erkennt das Finanzamt die Strecke nicht mehr an. Und das wissen Sie jetzt woher? Haben Sie ernsthaft schon einen Steuerbescheid für 2019 erhalten?
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Fahrkosten Arbeitsweg

Beitrag von taxpert »

muemmel hat geschrieben: 6. Feb 2020, 16:13 Seit diesem Jahr also für die Erklärung 2019 erkennt das Finanzamt die Strecke nicht mehr an. Und das wissen Sie jetzt woher? Haben Sie ernsthaft schon einen Steuerbescheid für 2019 erhalten?
Ich geh mal davon aus, dass es die Erklärung 2018 ist, die in 2019 abgegeben wurde!

Für die Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Strecke anzusetzen, es sei denn, dass eine andere, längere Strecke angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig vom Stpfl genutzt wird, BMF vom 31.10.2013, Tz. 1.4.

Ob eine Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger ist, hängt nicht nur vom Faktor Zeit ab,
Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Umgekehrt ist eine relativ große zu erwartende Zeitersparnis ein Indiz dafür, eine Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG anzusehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergibt. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.
(BFH, Urteil vom 16. November 2011 – VI R 19/11 –, BFHE 236, 65, BStBl II 2012, 520, Rn. 15)
Der entsprechende Nachweis ist vom Stpfl. zu führen.

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