Abschreibung nach §7i EStG - Baudenkmäler

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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Hendrik Stähler
Beiträge: 1
Registriert: 17. Jun 2018, 10:33

Abschreibung nach §7i EStG - Baudenkmäler

Beitrag von Hendrik Stähler »

Hallo Ihr Lieben,

ich habe zwei Fragen zum o.g. Thema.

1. Ich habe in meiner Steuererklärung für 2017 eine Abschreibung iHv knapp 10 T€ für entsprechende Sanierungsaufwendungen angesetzt. Diese wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht akzeptiert: "Die erhöhte Absetzung von Aufwendungen nach § 7i Abs. 1 EStG ist in Verbindung mit dem § 10f Abs. 1 EStG erst in dem Jahr berücksichtigungsfähig in dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind. [Anmerkung von mir: das war 2017 der Fall] Dazu ist von der zuständigen Behörde (in Ihrem Fall das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege Leipzig) ein Abschlussbescheid zu erstellen. In Ihren Unterlagen ist eine Vorauskunft beigelegt jedoch kein Abschlussbescheid. [Anmerkung von mir: richtig, der Abschlussbescheid liegt nach wie vor nicht vor.]"
Ich habe neben der Vorauskunft auch eine Eingangsbestätigung zu meinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach 7i sowie den Kaufvertrag beigelegt. In beiden Dokumenten werden die auf die Denkmalerhaltung entfallenen Sanierungskosten explizit ausgewiesen. In der Eingangsbestätigung vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege Leipzig steht sogar, dass dieses Dokument zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt dient, solange der Abschlussbescheid noch nicht vorliegt. Was meinen die Experten? Hat mein Finanzamt die 7i-Abschreibung zurecht nicht anerkannt oder hatten die einen Ermessensspielraum, der gegen mich ausgelegt wurde? Lohnt es sich, hier Einspruch einzulegen? Falls ja, mit welcher Begründung? Stand heute habe ich den Abschlussbescheid nicht und wahrscheinlich auch nicht vor Ende der Einspruchsfrist.

2. Die Sanierungsarbeiten sind vollkommen unstrittig in 2017 abgeschlossen worden. Was passiert nun, wenn dieser Abschlussbescheid erst irgendwann in 2018 kommt, aber darin das Ende der Sanierungsarbeiten für 2017 bestätigt wird? Ich kann in den ersten 8 Jahren jeweils 9% der Sanierungskosten absetzen und danach 4 Jahre je 7%. Wenn ich die Abschreibung nun zum ersten Mal in meiner Steuererklärung 2018 ansetzen kann (in der Hoffnung, dass der Abschlussbescheid noch in 2018 kommt) - gilt das dann als die erste von 8 möglichen 9%-Abschreibungen oder bereits als die zweite, da die Maßnahmen ja schon 2017 abgeschlossen waren? Meine Befürchtung ist, dass ich die erste Abschreibung "verliere". In der St.erklärung 2017 ist der Abzug rausgeflogen, aber das Finanzamt könnte ja folgendermaßen argumentieren: Wenn 2017 alle Maßnahmen abgeschlossen waren, muss dann auch die Abschreibung losgehen. Wenn das dann - aus welchem Grund auch immer - zum ersten Mal in der 2018er St.erklärung erfolgt, ist das nicht das Problem des Finanzamts, sondern meins und zählt dann bereits als die zweite 9%-Abschreibung. Ich hoffe, es ist klar, worauf ich hinaus möchte. Fällt mir schwer, es zu formulieren. Hinzu kommt, dass ich 2018 noch umziehe und somit für mich zukünftig ein anderes Finanzamt zuständig ist.

3. Der Gedanke kommt mir gerade spontan durch den letzten Satz aus Punkt 2. Ich ziehe Mitte August von MV nach NRW. Mein Arbeitsverhältnis in Rostock endet zum 30.09.2018. Somit werde ich 2018 9 Monate Einkommen aus MV und 3 Monate aus NRW beziehen. Bei welchem Finanzamt muss ich Anfang 2019 meine St.erklärung für 2018 einreichen?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

Viele Grüße
Hendrik
schlauelia
Beiträge: 2079
Registriert: 19. Jul 2011, 19:54

Re: Abschreibung nach §7i EStG - Baudenkmäler

Beitrag von schlauelia »

natürlich Einspruch einlegen( sonst tritt Bestandskraft ein!) und Ruhen des Einspruchs beantrage bis der Abschlussbericht( = Begründung!) vorliegt. Sie hätten mit der Erklärung 2017 warten sollen.

zu 3. Eine Angabe ESt ist immer dort zu machen, wo man zur Zeit der Abgabe wohnt!

Lia
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