Auslandsstudium ohne Rückkehr
Auslandsstudium ohne Rückkehr
Können bei einem Zweitstudium im Ausland Studiengebühren (etc.) in Deutschland geltend gemacht werden, falls (ungeplant) keine Rückkehr nach Deutschland erfolgt, sondern nach Studienende eine Tätigkeit am Studienort aufgenommen wird? Annahme: Es existierte während des Studiums ein deutsches monatliches Einkommen aus Angestelltemverhältnis.
-
- Beiträge: 2079
- Registriert: 19. Jul 2011, 19:54
Re: Auslandsstudium ohne Rückkehr
also in D gearbeitet und gleichzeitig im Ausland ein Zweistudium? Dann sind die Ausaben Werbungskosten des betreffenden Jahres in D.
Oder was war gemeint?
Oder was war gemeint?
Re: Auslandsstudium ohne Rückkehr
Die Frage ist, ob das Finanzamt sich daran stören würde, wenn man das Studium nicht nutzt, um direkt einen besseren Job in Deutschland aufzunehmen (sondern eben im Ausland). Wären dann noch die Voraussetzungen für eine Absetzbarkeit des Studiums gegeben?
-
- Beiträge: 2079
- Registriert: 19. Jul 2011, 19:54
Re: Auslandsstudium ohne Rückkehr
woher soll das FA wissen, dass SIe nicht in der Zukunft in D arbeiten werden?
Wenn Sie Skrupel haben, lassen Sie die Ausgaben weg.
Wenn Sie Skrupel haben, lassen Sie die Ausgaben weg.
Re: Auslandsstudium ohne Rückkehr
Eine hilfreiche Antwort würde darauf eingehen, inwiefern das Finanzamt sich daran stören würde.
Re: Auslandsstudium ohne Rückkehr
Es muss zeitlich abgegrenzt betrachtet werden.
Wenn in 2016 neben den inländischen Einkünften Ausgaben für ein Studium im Ausland anfallen, dann sind das wie beschrieben Werbungskosten, da als unbeschränkt Steuerpflichtiger das Welteinkommen anzurechnen ist.
Es ist völlig egal, ob in 2017 oder später eine Anstellung im Ausland aufgenommen wird. Jedes Jahr ist für sich zu betrachten hinsichtlich der Einkünfte und der Steuerpflicht.
Wenn in 2016 neben den inländischen Einkünften Ausgaben für ein Studium im Ausland anfallen, dann sind das wie beschrieben Werbungskosten, da als unbeschränkt Steuerpflichtiger das Welteinkommen anzurechnen ist.
Es ist völlig egal, ob in 2017 oder später eine Anstellung im Ausland aufgenommen wird. Jedes Jahr ist für sich zu betrachten hinsichtlich der Einkünfte und der Steuerpflicht.