Einnahmen Ehefrau und Parkgebühren

Ich hab da mal eine Frage zu ...
Antworten
Burkhart
Beiträge: 2
Registriert: 25. Sep 2015, 10:15

Einnahmen Ehefrau und Parkgebühren

Beitrag von Burkhart »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin neu hier, mein Name ist Burkhart und ich habe zwei Fragen zu meinem Einkommenssteuerbescheid 2014, die ich gerne an das Forum stellen würde.

Ad 1: Ich fahre jeden Tag mit meinem priv. PKW zum Uniklinikum in Magdeburg. Dort habe ich einen kostenpflichtigen Parkplatz (126 €/Jahr). Das Finanzamt weigert sich die Kosten für den Parkplatz als WK anzuerkennen und behanuptet, diese Kosten seien nicht als Webungskosten ansetzbar sondern bereits mit der Entfernungpauschale abgegolten. In meinen Augen ist dies nicht zutreffend, denn die Entfernungspaschale nach §9 EstG sagt NICHTS zu Parkgebühren, die vom Arbeitnemer gezahlt werden müssen, sondern bezieht sich explizit auf die gefahrenen Kilometer. Es gibt auf dem Geländes des Klinikum KEINE kostenfreien Parkplätze.

Ad 2: Meine Frau Hat einen Honorarvetrag mit der Hochschule Magdeburg/Stendal. Im Rahmen des Vertrages betreut sie studentische Kinder in einen so-genannten Kinderzimmer. Die Vergütung erfolgt nach Stunden, meine Frau legt Rechnung an die Hochschule. Sie ist ausgebildete Kunsterzieherin (Lehramt) aber keine Erzieherin. Das FA weigert sich nun, die Einnahmen meiner Frau nach §3 Nr. 26 anzuerkennen und behauptet, meine Frau sei eine klassiche Kindergärtnerin, daer müsse das Einkommen VOLL versteuert werden. Wie ist dieser Fall einzuschätzen (falls die Infos ausreichen). Da FA meint ich solle ein Urteil beibringen, welches belegt, dass es sich hier um eine Arbeit nach §3, Nr 26 (oder gar Nr 12) EstG handeln würde.

Um Hilfe wäre ich dankbar.

Herzliche Grüße

Burkhart
Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: Einnahmen Ehefrau und Parkgebühren

Beitrag von Sunny »

Hallo Burkhart

Zu Punkt 1:
Gem. §9 Absatz 2 EStG sind durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.

Wenn Du selbst den Parkplatz angemietet hast, entstehen keine abzugsfähigen Werbungskosten. Die Kosten für den Parkplatz sind - wie Dein Finanzamt Dir sagt - mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Viele Grüße
Sunny
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
viche14
Beiträge: 2
Registriert: 28. Sep 2015, 23:51

Re: Einnahmen Ehefrau und Parkgebühren

Beitrag von viche14 »

zu 1. das ist im Einzelnen noch erläutert im BMF Schreiben IV C 5
zu 2. der §3 Nr. 12 ersetzt ja erstmal nur Aufwand, um da überhaupt eine Grundlage zu haben müsste man den Honorarvertrag studiert haben.
Scheitert es beim §3 Nr. 26 dann schon an der nebenberuflichen Tätigkeit ihrer Frau? Das war mir nicht ersichtlich in Ihrer Darstellung.
Eine nebenberufliche Tätigkeit als Erzieherin in einem Betriebskindergarten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fällt erst einmal unter den genannten Freibetrag nach §3 Nr. 26. Mit welchem Verweis wurde das denn abgelehnt und vollumfänglich versteuert?
Burkhart
Beiträge: 2
Registriert: 25. Sep 2015, 10:15

Re: Einnahmen Ehefrau und Parkgebühren

Beitrag von Burkhart »

Hallo und vielen Dank für die Antworten,

@ Viche14: Also im Vertrag steht folgendes:

Die Vertragspartner vereinbaren das Folgende:

1.1. Frau XXXX, freischaffend als Künstlerin täig, verpflichtet sich, für die Hochschule während des WS14/15 und des SS15, im Umfang von ca. 33 Stunden a 60 Minuten, maximal 50 Stunden/Monat, im Kinderimmer (KiZi) der Hochsule in Abstimmung und gemäß den Maßgaben von Frau YYYYY folgende Leistungen zu erbringen:

- Bildung, Erziehung und Betreuung von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern von Studierenden und Beschäftigten der Hochschule
- Kinderbetreung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen der Hochschule (Beispiele)
- Teilnahme an Organisations- und Reflexionsgesprächen im Rahmen der Projektorganisation des KiZi
- Unterstützung familienfreindlicher Projeke und Vorhaben der Hocschule (Beispiele)

1.2 Hierzu setzt sie ihre beruflichen Qualifikationen und besonderen Fachkompetenzen im Rahmen ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung als Kunstpädagogin sowei ihr Engagement ein, um die bereffenden Leistungen umfassend, ordnungsgemäß und in höchstmöglicher Qualität zu erbringen

1.3 Die Parteien legen ausdrücklich Wert auf Erklärung ihres gemeinsamen Willens, dass Frau XXX im Rahmen dieses Vertrages freiberuflich und selbstständig tätig ist und parallel Aufträge Dritter erfüllt. Dieses fügt sich nahtlos in ihre freiberufliche Tätigkeit ein. Aufgrund dieser hat sie entsprechende krankenversicherungsrechtliche Dispositionen sowie zur Altersvorsorge getroffen. Frau XXX stellt ihrerseits das Erfüllen ihrer sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten sicher. Sie ist für das Abführen der Beträge selbst verantwortlich.

2. Honorar
2.1 Stündliches Honorar als Festpreis, mit dem sämtliche Kosten vollständig abgegolten sind. Kein Anspruch bei Krankheit etc.
2.2. Auszahlung nach Rechnungslegung

3. Geheimhaltung
4. Haftpflicht (läuft über meine PHV)
5. Haftung
6.Rückgabe
7. Informations-. und Mitwirkungspflichten
8. Vertragsdauer
9. Sonstiges

Kanst Du bzw. können Sie was damit anfangen bzw. wie ist der Vertrag einzuschätzen? Für mich ist das klassich §3 Nr. 26 aber ich bin ja kein Steuerexperte. Die Dame im FA sagte lapidar: "Da könnte ja jeder, der Kinder betreut kommen" und... "bringen Sie mir ein Urteil bei, welches Ihre Auffassung bestätigt (= Anrechnung nach §3, Nr 26).

Das ganze Problem ist im übrigen nur deshalb aufgekommen weil das FA in 2013 die Einnahmen meiner Frau volllkommen steuerfrei akzeptiert hatte (da waren sie noch unter 2.400 €). In 2015 waren die Einnahmen über 2.400 € und ich dachte, dass alles klar sei und in 2014 nur der Betrag über 2.400 e zu versteuern sei. Da lag ich falsch, denn das FA hatte einfach vergssen in 2013 die Steuer anzusetzen (Aussage: Wir prüfen ja nicht jede Zahl und haben das in 2013 übersehen).

Vielen Dank und beste Grüße

Burkhart
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Einnahmen Ehefrau und Parkgebühren

Beitrag von StephanM »

Hi,
die Frage 2 von viche14 wurde leider nicht beantwortet: Ich es Ihre einzige Tätigkeit oder ist es wie das Gesetz es fordert eine nebenberufliche Tätigkeit?
Sollte es die einzige Tätigkeit sein, so fällt das Ganze nicht unter §3 Nr 26, sondern unter §18 Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit.

Falls es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, Einspruch einlegen und entsprechend argumentieren.

MfG
Antworten