Vor- und Rücktragung bei priv. Veräußerungsgeschäften

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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ptlg
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Registriert: 15. Dez 2018, 15:59

Vor- und Rücktragung bei priv. Veräußerungsgeschäften

Beitrag von ptlg »

Hallo zusammen,

mich treibt aktuell ein Thema um. Und zwar habe ich aus privaten Veräußerungsgeschäften dieses Jahr eine signifikante Summe Geld erzielt und muss diese daher versteuern. Gerne würde ich mit dem Geld aber auch im nächsten Jahr noch arbeiten, anstatt nun eine Rückstellung auf das Konto zu holen und diese zinsfrei rumliegen zu haben. Über einen StB kann ich meine Erklärung in 02/2023 abgeben für 2021. Und da ich meine persönliche finanzielle Gesundheit nicht riskieren möchte in Form einer Privatinsolvenz durch Steuerschuld würde ich gerne wissen, ob diese zu versteuernden Gewinne aus 2021 ggf. mit Verlusten in 2022 gegengerechnet werden können, wenn ich bspw. in 02/2023 einfach die Jahre 2021 und 2022 zusammen abgebe?

Oder nochmal anschaulicher:
2021: 100.000€ Gewinne eingefahren, somit ~42.000€ Steuerschuld.
2022: 100.000€ verloren auf 0,00€, somit 100.000€ in der StE zu berücksichtigender Verlust
2023: Was ist hier offen?

Funktioniert das so? Wenn ich mein Konto nächstes Jahr versehentlich auf null setze - kann ich dann über Vortrag/Rücktrag meine Steuerschuld aus 2021 löschen oder muss ich die Steuer zahlen und bekomme lediglich einen VerlustVORtrag über 100.000 aus 2022?

Das wäre für mich wirklich wichtig zu wissen, denn wenn ich diesen Verlust nur gegenüber ZUKÜNFTIGEN Gewinnen geltend machen könnte, dann würde ich eine Privatinsolvenz riskieren. Wenn das allerdings vor- und rücktragbar ist, dann würde es das Risiko deutlich mindern und ich könnte mit dem Geld auch in 2022 arbeiten, ohne, dass ich meine Zukunft riskiere.

Würde mich über eine Aussage dazu freuen. Falls ich hier keine Antwort bekomme, werde ich mir wohl einen Steuerberater suchen müssen.

Danke und Gruß
p.
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Vor- und Rücktragung bei priv. Veräußerungsgeschäften

Beitrag von Tom998 »

Ein Blick ins Gesetz hätte es auch getan (§ 23 Abs. 3 EStG):
...Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
ptlg
Beiträge: 5
Registriert: 15. Dez 2018, 15:59

Re: Vor- und Rücktragung bei priv. Veräußerungsgeschäften

Beitrag von ptlg »

Danke für deine Antwort - aber wenn ich rechtssicheres Steuerdeutsch sprechen würde, dann hätte ich hier nicht gefragt. Und deine Frage hat es aus meiner Sicht auch nicht beantwortet. So wie ich das lese ist die Antwort "ja, der Verlust in 2022 ist mit dem Gewinn in 2021 zu verrechnen und demnach ist keine Steuer zu entrichten". Hab ich das so richtig interpretiert?
Tom998
Beiträge: 549
Registriert: 30. Aug 2019, 07:51

Re: Vor- und Rücktragung bei priv. Veräußerungsgeschäften

Beitrag von Tom998 »

Genau so steht es im Gesetz.
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