Nachzahlungszinsen

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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uwe345
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von uwe345 »

Nach Darstellung des TE hat er sich "auf eigenen Namen und eigene Rechnung" irgendwo fortgebildet. Der ArbG findet das ganz toll und erstattet im Erfolgsfall Betrag X mit der Bedingung, dass er noch eine gewisse Zeit im Unternehmen bleibt.
genau, die Darstellung ist korrekt


An der Stelle fällt mir noch siedend heiß ein, dass bei Änderung nach § 175 I Nr. 2 AO der Zinslauf später beginnt (§ 233a Abs. 2a AO)
Vielen Dank für den Hinweis!
Frage also: nach welcher Vorschrift hat das FA geändert?
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (das habe ich erst bewußt gesehen, sonst hätte ich das früher kommuniziert)

Sollte ich hier widersprechen und mitteilen, dass es sich m.E. um eine Änderung nach §175 Abs.1 Nr. 2 AO handelt?
Dann könnte ich der (ausgesetzten) Zinsfestsetzung widersprechen?

Zusätzlich frage ich mich, wie das FA nach dem Urteil des BVerfG überhaupt Zinsen festsetzen kann. Um welche Jahre geht es hier?
2018 und 2019.
Die Zinsfestsetzung ist aber nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.
taxpert
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von taxpert »

Tom998 hat geschrieben:Warum sollte diese Erstattung steuerfrei sein?
Zunächst einmal deshalb, weil es der bisher dargestellte Sachverhalt so hergibt ...
uwe345 hat geschrieben: 7. Nov 2021, 08:50 Nach erfolgreichem Abschluss habe ich jetzt eine steuerfreie Förderung durch meinen Arbeitgeber erhalten.
uwe345 hat geschrieben: Sollte ich hier widersprechen und mitteilen, dass es sich m.E. um eine Änderung nach §175 Abs.1 Nr. 2 AO handelt?
Dann könnte ich der (ausgesetzten) Zinsfestsetzung widersprechen?
Entweder Einspruch gegen die Steuerfestsetzung mit der Begründung von @Tomm998, was natürlich zu einem entsprechend höheren Steuerabzug bei Erstattung führt.

Und/oder Einspruch gegen die Zinsfestsetzung mit der Begründung des wegen §175 AO geänderten Zinslaufes.

Die Variante voller Wk-Abzug und volle Steuerpflicht der Erstattung führt übrigens tendenziell bei einem ansonsten etwa gleichbleibenden Bruttoeinkommen wegen der Progression zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung als die Variante geminderter Wk-Abzug und steuerfreie Erstattung.

Die Variante voller Wk-Abzug und steuerfreie Erstattung gibt es leider nicht.

taxpert
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uwe345
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von uwe345 »

Ich habe Einspruch gegen die Zinsfestsetzung mit der Begründung, dass es sich um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt, eingelegt.
Die weitere Begründung war, dass nach § 233a Abs. 2a der Zinslauf erst nach Eintritt des rückwirkenden Ereignis beginnt.

Hierzu sind vom FA Unterlagen angefordert und geprüft worden.

Der neue Steuerbescheid ist jetzt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert (statt bisher § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Allerdings steht im Steuerbescheid, dass die die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibt.

Es gibt aber nicht mehr wie im bisherigen Bescheid einen Kasten mit der Überschrift Berechnung der Zinsen
Das ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, dann hätte das FA doch gar nicht von § 173 in § 175 ändern dürfen? Auch irritiert mich die fehlende Berechnung der ZInsen.

Nochmals für mich:
Die Zahlung, die das rückwirkende Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auslöst, habe ich in 2020 erhalten.
Nach § 233a Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf damit zum 01.04.2022
Das rückwirkende Ereignis ist ja vom FA anerkannt worden!?

In den Erläuterung zur Festsetzung steht
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom xx.yy.zzzz
Hiedurch erledigt sich ihr Einspruch vom xx.yy.zzzz

Kann ich überhaupt nochmals Einspruch einlegen?

Uwe
Tom998
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von Tom998 »

Die Frage des rückwirkenden Ereignisses ist nur für den Fall mit "ja" zu beantworten, dass die Erstattung des ArbG nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen im Jahr der Erstattung führt. Dies ist nach meiner Auffassung eben nicht der Fall, die Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen im Erstattungsjahr.

Daher müssten die Jahre 2018 und 2019 so geändert werden, dass es beim ungekürzten Werbungskostenabzug verbleibt.

Wenn Sie im Einspruch selber von einem rückwirkenden Ereignis ausgehen, teilen Sie die Auffassung des FA, dass die WK in den Jahren 2018 und 2019 anteilig zu kürzen sind, lediglich der Zinslauf beginnt später. Im Ergebnis wären keine Zinsen festzusetzen. Dies sollte sich auch aus dem Änderungsbescheid ergeben.
uwe345
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von uwe345 »

Die Frage des rückwirkenden Ereignisses ist nur für den Fall mit "ja" zu beantworten, dass die Erstattung des ArbG nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen im Jahr der Erstattung führt.
ja, jetzt ist im Erstattungsjahr die Erstattung nicht versteuert worden, sondern in den Vorjahren
lediglich der Zinslauf beginnt später. Im Ergebnis wären keine Zinsen festzusetzen. Dies sollte sich auch aus dem Änderungsbescheid ergeben.
Im Bescheid steht, dass die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibt

Für mich nicht nachvollziehbar, da im § 175 AO folgendes steht:

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt
Tom998
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von Tom998 »

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 ist die Festsetzung ausgesetzt, das es keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Sind denn jetzt Zinsen festgesetzt (mit Zahlungsgebot) oder nicht?
Diese Vorgehensweise führt jetzt dazu, dass ich ordentlich Nachzahlungszinsen zahlen muss.
Die Zinsfestsetzung ist aber nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.
Allerdings steht im Steuerbescheid, dass die die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibt.
uwe345
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Re: Nachzahlungszinsen

Beitrag von uwe345 »

Die Zeitdauer für die Verzugszinsen sind festgesetzt, allerdings ausgesetzt bis es einen verfassungskonformen Zinssatz gibt
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