Auslaendische Einkuenfte

Ich hab da mal eine Frage zu ...
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morefire
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Registriert: 17. Jul 2020, 11:35

Auslaendische Einkuenfte

Beitrag von morefire »

Hallo zusammen,

Ich habe ein Frage zum Thema 'Auslaendische Einkuenfte'.

Zur aktuellen Sachlage:

Ich bin seit 1. April 2019 als EU Buerger unbefristet eingestellt in Deutschland, und somit auch in Deutschland steuerpflichtig.

1.1.2019 bis 25.03.2019 habe ich in einem anderen EU Land gearbeitet und gelebt, welches zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat.

Nun muss ich fuer den entsprechenden Zeitraum (1.1.2019 - 25.3.2019) dennoch die auslaendischen Einkuenfte in der Steuererklaerung fuer 2019 angeben.

Zu meinen eigentlichen Fragen:

- Zaehlen das Arbeitslosengeld, das Kindergeld, die Abfindung wegen Kuendigung und der Lohn allesamt als 'Auslaendische Einkuenfte'?
- Gilt der Zeitraum in dem das Geld ausbezahlt wurde oder in dem das Geld verdient wurde (Beispiel: Lohn verdient in 12/18, aber Lohn ausbezahlt in 01/19)?
- Ganz spezifisch hierzu die Frage zur Abfindung wegen Kuendigung: Gekuendigt wurde in 11/18, das Arbeitsverhaeltnis wurde beendet in 01/19 und die Abfindung wurde ausbezahlt in 2/19.
- Das Arbeitslosengeld fuer 2/19 und 3/19 wurde ausbezahlt am 4.4., da war ich bereits in Deutschland angemeldet seit 26.3.19 und das Arbeitsverhaeltnis wurde am 1.4.19 angetreten. Faellt dies auch unter 'Auslaendische Einkuenfte', oder muss es anders reguliert werden, weil ausbezahlt nach Anmeldung und Arbeitsstart?

- Faellt etwas was oben erwaehnt wurde unter ausserordentliche Einkuenfte?

Vielen Dank!
reckoner
Beiträge: 1021
Registriert: 21. Jun 2017, 00:21

Re: Auslaendische Einkuenfte

Beitrag von reckoner »

Hallo,
- Zaehlen das Arbeitslosengeld, das Kindergeld, die Abfindung wegen Kuendigung und der Lohn allesamt als 'Auslaendische Einkuenfte'?
Nein.
Aber es wirkt sich ähnlich aus (Progressionsvorbehalt). Ausnahmen sind das Kindergeld (ist steuerfrei) und u.U. die Abfindung.

Bei einer Abfindung aus dem Ausland bin ich mir aber überhaupt nicht sicher wie das versteuert wird. Einerseits kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung (wegen Ausland), und andererseits die Fünftelungsregelung (weil es eine Leistung für mehrere Jahre ist). Da diese beiden Sonderregeln so fast das Gegenteil voneinander sind* kann ich nicht sagen was dann am Ende herauskommt.

*kurze Erläuterung:
Progressionsvorbehalt: Steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz
Fünftelungsregelung: Steuerpflichtig, erhöht aber den Steuersatz nur um 1/5
- Gilt der Zeitraum in dem das Geld ausbezahlt wurde oder in dem das Geld verdient wurde (Beispiel: Lohn verdient in 12/18, aber Lohn ausbezahlt in 01/19)?
Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, aber es gibt Ausnahmen.
Lohn gehört in das Jahr in dem gearbeitet wurde. Und laufende(!) Zahlungen bis zum 10.1. gehören zu dem wirtschaftlich betreffenden Jahr (war es etwa eine Zahlung für Dezember dann gehört sie in das vergangene Jahr).
- Ganz spezifisch hierzu die Frage zur Abfindung wegen Kuendigung: Gekuendigt wurde in 11/18, das Arbeitsverhaeltnis wurde beendet in 01/19 und die Abfindung wurde ausbezahlt in 2/19.
2019.
- Das Arbeitslosengeld fuer 2/19 und 3/19 wurde ausbezahlt am 4.4., da war ich bereits in Deutschland angemeldet seit 26.3.19 und das Arbeitsverhaeltnis wurde am 1.4.19 angetreten. Faellt dies auch unter 'Auslaendische Einkuenfte', oder muss es anders reguliert werden, weil ausbezahlt nach Anmeldung und Arbeitsstart?
Imho unterliegt das dem Progressionsvorbehalt (s.o.).
- Faellt etwas was oben erwaehnt wurde unter ausserordentliche Einkuenfte?
Die Fünftelungsregelung ist eine Form davon. Also ja, die Abfindung.

Stefan
morefire
Beiträge: 2
Registriert: 17. Jul 2020, 11:35

Re: Auslaendische Einkuenfte

Beitrag von morefire »

Hallo Stefan,

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Dies hat definitiv geholfen.

Gruss!
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