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Nein.- Zaehlen das Arbeitslosengeld, das Kindergeld, die Abfindung wegen Kuendigung und der Lohn allesamt als 'Auslaendische Einkuenfte'?
Das kommt darauf an. Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, aber es gibt Ausnahmen.- Gilt der Zeitraum in dem das Geld ausbezahlt wurde oder in dem das Geld verdient wurde (Beispiel: Lohn verdient in 12/18, aber Lohn ausbezahlt in 01/19)?
2019.- Ganz spezifisch hierzu die Frage zur Abfindung wegen Kuendigung: Gekuendigt wurde in 11/18, das Arbeitsverhaeltnis wurde beendet in 01/19 und die Abfindung wurde ausbezahlt in 2/19.
Imho unterliegt das dem Progressionsvorbehalt (s.o.).- Das Arbeitslosengeld fuer 2/19 und 3/19 wurde ausbezahlt am 4.4., da war ich bereits in Deutschland angemeldet seit 26.3.19 und das Arbeitsverhaeltnis wurde am 1.4.19 angetreten. Faellt dies auch unter 'Auslaendische Einkuenfte', oder muss es anders reguliert werden, weil ausbezahlt nach Anmeldung und Arbeitsstart?
Die Fünftelungsregelung ist eine Form davon. Also ja, die Abfindung.- Faellt etwas was oben erwaehnt wurde unter ausserordentliche Einkuenfte?
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