Frage zur Gewinnermittlung

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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graubar
Beiträge: 1
Registriert: 16. Jun 2016, 14:35

Frage zur Gewinnermittlung

Beitrag von graubar »

Hallo,

habe mich letztes Jahr als Freiberufler (IT-Berater) selbständig gemacht, und habe Ende MAi 2016 meine Einkommenssteuererklärung mit den Anlagen S und einer formlosen EÜR abgegeben. Als Kleinunternehmer war ich weit unter 17500 Euro, konkreter es waren ca. 5T an einnahmen und 4T an ausgaben, so dass ein Gewinn von ca. 1000 Euro rauskam.

Da ich als Kleinunternehmer auch eine formlose EÜR abgeben darf, habe die EÜR also nicht elektronisch per Elster übertragen.

Nun habe ich vom FA folgendes erhalten:

da sich in der Stad X ihre Firma befindet, wird für das Jahr 2015 noch die gesonderte Feststellungserklärung benötigt, in der der ermittelte Gewinn einzutragen ist.

Die eingereichte Gewinnermittlung reicht nicht aus.
Das mit der geson. Fest.Erkl. habe ich versrtanden, da mein Wohnsitz woanders ist.
Aber den letzten Satz habe ich nicht verstanden. Die eingereichte Gewinnermttlung reicht nicht aus?



Meine Formlose EÜR sieht genau so aus:

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Betriebseinnahmen
-----------------------------------------------------------------------------------------
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Betrag X

Betriebsausgaben
-------------------------------------------------------------------------------------------
Raumkosten Betrag X
Aufwendung für Telekomm. Betrag X
Werbekosten Betrag X
Fahrtkosten Betrag X

Gesamte Betriebsasugaben Betrag X
---------------------------------------------------------------------------------------------
Gewinn / Verlust BetragX
Sie sagen jetzt nicht genau was sie haben wollen, eine formlose EÜR habe ich abgegeben, wollen die nun doch eine elektronische, oder verstehe ich das Beamtendeutsch des FA nicht?
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Frage zur Gewinnermittlung

Beitrag von StephanM »

Nein.
Die Gewinnermittlung reicht für den Nachweis des Gewinns aus, aber nicht für die gesonderte Feststellung. Hierfür eine unterschriebene Erklärung erforderlich ist.
MfG
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