Praxisraum Privat- od. Betriebsvermögen Stille Reserven

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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joru
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Registriert: 3. Feb 2014, 17:07

Praxisraum Privat- od. Betriebsvermögen Stille Reserven

Beitrag von joru »

Stichwörter:
Arbeitszimmer, Praxisraum, Betriebsvermögen, Stille Reserven, AfA, Abschreibung Gebäude

Folgender Sachverhalt:
In einem zum Privatvermögen gehörenden Gebäude wird im Obergeschoss ein separater Praxisraum (15% Gebäudeanteil) eingerichtet, in dem Patienten im Rahmen einer kleinen freiberuflichen Tätigkeit durch einen Arzt behandelt werden. Die freiberufliche Tätigkeit ist nicht die Haupttätigkeit und wirtschaftlich untergeordnet.

Das Gebäude wurde 1993 zum Preis von umgerechnet 200.000 EUR (80% Gebäude / 20% Grund) angeschafft. Der Praxisraum wird seit 2013 als solcher genutzt. Gewinnermittlung erfolgt durch einfache EÜR. Die anteiligen Gebäudekosten (Strom, Gas, Wasser, Versicherung, etc.) sollen von den Einnahmen abgezogen werden.

Fragen:

1. Wird der Raum nun dem Betriebsvermögen zugeordnet oder kann er trotz Ansatz der anteiligen Gebäudekosten (unter 1.250 EUR/ über 1.250 EUR) zum Privatvermögen gehören?

2. Nach welchen Kriterien beurteilt sich die Zuordnung zum Privat oder Betriebsvermögen? Wie kann man den Verbleib im Privatvermögen bei Kostenansatz erreichen?

3. Ist eine AfA bei Zuordnung zum Privatvermögen zulässig?

4. Wie wird die AfA ab 2013 korrekt berechnet? Verbleibende Nutzungsdauer (50 Jahre-20 Jahre=30 Jahre)?

AfA Gebäude (1993 - 2013)
160.000 EUR - (20 x 2%) = 96.000 EUR

Verbleibender Buchwert ab 2013
96.000 EUR / AfA 3.200 EUR

Raumkostenanteil
3.200 EUR x 15% = 480 EUR


Oder ist der Einlagewert (Teilwert) zugrunde zu legen? Wie bemisst sich der Einlagewert bei einer Immobilie 2013?

5. Was bedeutet folgendes auf o.g. Beispiel bezogen, bzw. was ist unter Wert des Gebäudeteils zu verstehen? Jährlicher Verkehrswert des Zimmers? Was unter Werts des Grundstücks:

Nach § 8 EStDV müssen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt. Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen (R 4.2 Abs. 8 S. 2 EStR).

6. Falls man von einer Zuordnung zum Betriebsvermögen ausgeht, sind bei Aufgabe der Tätigkeit die stillen Reserven (Verkehrswert minus Buchwert) zu versteuern.
Gilt dies auch, wenn eine AfA nicht vorgenommen wurde über den gesamten Zeitraum? Liese sich bejahendenfalls die AfA nachholen?

7. Lassen sich die Freibeträge gem. § 16 Abs.4 EStG ausnutzen bei Aufgabe der Tätigkeit?

Über die Beantwortung von Teilfragen freue ich mich ebenso, wie über Literaturhinweise.
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