Hallo zusammen,
trotz meiner Recherchen im Internet finde ich leider keine eindeutige Lösung zu meiner Frage. Vielleicht könnt ihr mir helfen?
Wie viel % darf ich von den Mietkosten meiner privaten Wohnung von der Steuer über EÜR bei einem Gewerbebetrieb absetzen?
Hier ein paar Fakten dazu:
- Ich verdiene mit angemeldetem Gewerbe Geld als YouTuber (Anteil der Werbeeinnahmen von Google), bin aber noch unter der Grenze um Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Für mich aktuell nur Einkommensteuer
- Ich mache die Abrechnung über EÜR
- Mein Arbeitsplatz ist meine Wohnung. Die Kurzversion ist: Ich sitze vor der Kamera und erzähle den Leuten was und mache Produkttests, dies täglich. Ferner müssen die Videos aber auch bearbeitet und geschnitten werden, Meine Social Media Seiten gepflegt, Kommentare beantwortet werden usw. Das alles mache ich aber an meinem Smartphone, so dass ich quasi "mobil" in meiner Wohnung bin und kein "festes Arbeitszimmer" (!) habe. Dann hätte ich meine Antwort bereits.
Da aber die Wohnung bzw die Räumlichkeiten unabdingbar sind für meine Tätigkeit, sind sie quasi Voraussetzung, damit ich überhaupt Geld verdienen kann und damit dürfte ich sie ja auch steuerlich absetzen?
- Wie viel % darf ich nehme und wie soll ich meine Wohnung dort einbeziehen? Die ganze Wohnung ist quasi das Arbeitszimmer, aber eben nicht NUR benutzt für die Tätigkeit
Viele Grüße und Danke schonmal
YouTuber / Vlogger Miete von Steuer absetzen?
Re: YouTuber / Vlogger Miete von Steuer absetzen?
Abgesetzt werden kann nur ein Arbeitszimmer - da es keines gibt, kann die Miete auch nicht abgesetzt werden.
Re: YouTuber / Vlogger Miete von Steuer absetzen?
Oder anders ausgedrückt ...
"Da aber die Wohnung bzw die Räumlichkeiten unabdingbar sind für meine Lebenshaltung, ...", weswegen sie zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben nach §12 Nr.1 EStG fallen.
Da es auch keinen objektiv nachprüfbaren Aufteilungsmaßstab für die Nutzung zu betrieblichen Zwecken gibt, fallen selbst tatsächlich betrieblich veranlasste Kosten unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot.
taxpert
"Da aber die Wohnung bzw die Räumlichkeiten unabdingbar sind für meine Lebenshaltung, ...", weswegen sie zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben nach §12 Nr.1 EStG fallen.
Da es auch keinen objektiv nachprüfbaren Aufteilungsmaßstab für die Nutzung zu betrieblichen Zwecken gibt, fallen selbst tatsächlich betrieblich veranlasste Kosten unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot.
taxpert
"I'm the taxman and you are working for no one but me!
Taxman, The Beatles, Album Revolver
Taxman, The Beatles, Album Revolver
Re: YouTuber / Vlogger Miete von Steuer absetzen?
Hallo euch,
Danke für eure Auskünfte.
Ist zwar leider nicht das Ergebnis, was ich erhofft habe, aber so ist es wenigstens geklärt und ich kann das Ding endlich abgeben
Danke
Danke für eure Auskünfte.
Ist zwar leider nicht das Ergebnis, was ich erhofft habe, aber so ist es wenigstens geklärt und ich kann das Ding endlich abgeben
Danke