EÜR für nebenberufliche Tätigkeit

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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Chistop_P
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Registriert: 24. Jun 2022, 13:56

EÜR für nebenberufliche Tätigkeit

Beitrag von Chistop_P »

Hi,
ich wurde vom Finanzamt gebeten eine EÜR für meine nebenberufliche Tätigkeit (neben dem Studium) für 2020 zu übermitteln. Es handelt sich um privaten Unterricht, also selbstständig(?).
Aber wo trage ich das nun in der EÜR ein? Die Arten der Betriebseinnahmen klingen irgendwie alle "falsch" für meine Zwecke.
Kann mir jemand behilflich sein?

MfG, Christoph
Severina
Beiträge: 1243
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: EÜR für nebenberufliche Tätigkeit

Beitrag von Severina »

Vermutlich "Einnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer" - oder hast Du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auf die Kleununternehnerregelung verzichtet?
Chistop_P
Beiträge: 2
Registriert: 24. Jun 2022, 13:56

Re: EÜR für nebenberufliche Tätigkeit

Beitrag von Chistop_P »

Diesen Fragebogen hatte ich zu dem Zeitpunkt noch gar nicht ausgefüllt. Erst Ende 2021, als ich es "hauptberuflich", ohne nebenbei zu studieren, gemacht habe.
Seit ich 2015 studiere, verdiente ich mir nebenbei etwas mit Unterrichten dazu, welches ich bei Anlage S angab. Keine EÜR, kein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

War das nun komplett falsch?
Das Finanzamt hatte ja meine Daten, gesehen wieviel ich verdient habe und nie irgendwas beanstandet/zusätzliches gefordert.

Genau deshalb bin ich ja jetzt so verwirrt, wie ich es eingebe.

Kann jemand Licht ins Dunkle bringen, ob ich etwas in der Vergangenheit falsch gemacht habe? :roll: Und was ich jetzt tun muss um es wieder gerade zu rücken.
Gruß, Christoph
Severina
Beiträge: 1243
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: EÜR für nebenberufliche Tätigkeit

Beitrag von Severina »

Einfach der Aufforderung des Finanzamts nachkommen und eine Anlage EÜR für 2020 elektronisch übermitteln.

Den Fragebogen hättest Du damals ausfüllen müssen, aber der Schilderung nach wird das doch gar nicht beanstandet. Die Anlage EÜR hättest Du auch ausfüllen müssen, aber auch dies wird doch offenbar für die Jahre vor 2020 gar nicht beanstandet.

Wenn Du das jetzt hauptberuflich machst: nicht vergessen, den Umsatz zu überwachen! Nicht, dass Du aus der Kleinunternehmerregelung herausfällst, ohne es zu merken.
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