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Geschäftliches Gebäude in den Privatbereich nehmen

Verfasst: 27. Jun 2012, 16:33
von Gerd 60
Beispiel: Ein Freiberufler will seine langjährige Tätigkeit aufgeben.

Im "Betriebsvermögen" sei ein Gebäude zu 2/3. Der Rest gehört dem Ehepartner. Die Veranlagung ist gemeinsam.

- Jetzt soll das Gebäude gänzlich in den Privatbereich genommen werden. Zu welchem Zeitpunkt macht man dies? Ist der 31.12 ok?
- Wer schätzt normalerweise den Wert des Gebäudes? Gibt es da Vorgaben vom Finanzamt?

Danke

Re: Geschäftliches Gebäude in den Privatbereich nehmen

Verfasst: 28. Jun 2012, 20:38
von ruepel
Hallo,

da wird sich das Finanzamt aber freuen, aber mal sachlich: Wenn 2/3 des Gebäudes zum Betriebsvermögen gehöhren und der Betrieb aufgegeben werden soll, dann ist natürlich der 31.12. der beste Termin. Als erstes muss derGewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb gem. § 18 Absatz 1 EStG ermittelt werden. Dieser Gewinn wird ganz normal nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt. Danach muss eine sogenannte Übergangsgewinnermittlung erstellt werden, dabe wird von der Abrechnung gemäß § 4 Absatz 3 auf die Abrechnung gemäß § 4 Absatz 1 EStG übergeleitet. Dabei werden auch alle betrieblichen Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt. Dazu müssen die fortgeführten Anschaffungs/Herstellungskosten des Hauses ermittelkt werden. Außerdem ist der gemeine Wert des Gebäudes und des Grundstücks zu ermittel und dann wird quotal der Gewinn ermittelt. Zumindest für den betrieblich genutzten Teil des Hauses ist der Gewinn zu versteuern, da es im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe geschieht, mit einem besonderen Steuersatz. Das Finanzamt kann auch den Gemeinen Wert schätzen, ist aber wahrscheinlich zu hoch, weil die ja Interesse daran haben, das der Gewinn möglichst hoch ist.

Ich würde mir an Deiner Stelle schon mal einen Steuerberater suchen, da gibt es eine Menge Steuerfallen.

Gruß

Re: Geschäftliches Gebäude in den Privatbereich nehmen

Verfasst: 3. Jul 2012, 08:17
von Gerd 60
Danke für die Antwort!

Ich habe hier ein fiktives Beispiel aufgeführt, wäre es so richtig?

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- Es gibt nur ein betriebliches Wirtschaftsgut: 2/3 Anteil an Gebäude und Grundstück
- Es gibt in dem Jahr keine geschäftlichen Erträge, nur Ausgaben

210.000,00 : Verkehrswert des geschäftlichen 2/3 Anteils an Gebäude und Grundstück
- 50.000,00 Buchwert : Kosten des 2/3 Gebäudeanteils = 160.000,00 - Abschreibung 110.000,00
- 40.000,00 : privat getragene Kosten des 2/3 Grundstücksanteils
- 2.000,00 : Aufgabekosten: Gebäude bewerten, Steuerberater, ...

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118.000,00 Aufgabegewinn

- 45.000,00 Freibetrag wegen Geschäftsaufgabe mit über 60 Jahre

73.000,00 Aufgabegewinn, der zu versteuern ist

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14.572,00 € Steuer auf den Aufgabegewinn bei ermäßigtem Steuersatz 19,9% ( Die übrigen "privaten" Einnahmen betragen ungefähr 28.000,00 €, keine Geschäftseinnahmen )

Re: Geschäftliches Gebäude in den Privatbereich nehmen

Verfasst: 4. Jul 2012, 18:52
von ruepel
Hallo

nicht ganz richtig, wenn es denn ein Betriebsaufgabegewinn ist, dann kommt hier ein besonderer Steuersatz zur Anwendung. Mal vereinfacht: du nimmst den Betriebsaufgabegewinn, ziehst den Freibetrag ab und was übrig bleibt, teilst du durch 5.
1 fünftel addierst du auf dein normales zu versteuerndes einkommen und schaust nach, was dann für eine Einkommensteuer festgesetzt werden würde. Von diesem Betrag ziehst Du den Betrag ab, der für dein zu versteuerndes Einkommen ohne das 1/5 festgesetzt werden würde.

Dann errechnest du die differenz von ESt-steuer mit ein Fünftel und ESt-Steuer ohne ein fünftel, multiplizierst die Differenz mal 5 und addierst sie auf die ESt-Steuer ohne ein fünftel. Dazu kommt dann noch der Solizuschlag 5,5 % von der ESt Steuer und eventuel die Kirchensteuer.

Durch diese Berechnung bleibt Dir ein wenig die Steuerprogression erspart.

Achtung: Du must die Betriebsaufgabe dem Finanzamt gegenüber erklären § 16 Absatz 3b Nr. 1 EStG

Den Freibetrag von 45.000 € bekommst Du schon mit vollendetem 55. Lebensjahr.


Gruß