Kurzarbeitergeld und Selbständigkeit

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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scoj
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Kurzarbeitergeld und Selbständigkeit

Beitrag von scoj »

Ich habe das folgende Problem.
Ich habe einen Midijob (600€ im Monat), wo ich jetzt Kurzarbeitergeld bekomme (500€). Möchte mich aber als Selbständige (Kleinuternehmer) und werde auf Honorarbasis im Teilzeit für einen Projekt für 5 Monaten arbeiten.
Jetzt meinte das Arbeitsamt, dass ich nicht mehr als die Differenz zwischen mein normalen Gehalt (600€) und mein Kurzarbeitergeld (500€) gewinnen darf (also 100€), weil ansonsten verkürzen sie mein KUG (oder sogar streichen sie das ab). Ist das war, oder hat KUG nichts mit die Selbständigkeit zu tun? Danke
Hier auch das Gesetz:

§ 421c SGB III
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

(1) 1In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. 2Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. 3Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

(2) 1Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,
2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. 2Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.
muemmel
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Re: Kurzarbeitergeld und Selbständigkeit

Beitrag von muemmel »

Geschlossen mangels Bezug zum Steuerrecht.
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