Umsatzsteuer nach §4 Nr 14

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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steuermann 2017
Beiträge: 2
Registriert: 30. Jun 2017, 12:11

Umsatzsteuer nach §4 Nr 14

Beitrag von steuermann 2017 »

Ein Hallo an das Forum allerseits,

Habe die Anfrage schon mal unter Unternehmer gestartet, scheint mir hier aber bei den Freiberuflern passender.

Habe gerade vom Finanzamt eine Aufforderung bekommen, die Umsatzsteuererklärung 2016, ergänzend zur Einkommensteuer abzugeben. Bin Arzt, war bis 8/2016 als Honorararzt selbständig. Eigentlich sind ärztliche Tätigkeiten ja umsatzsteuerbefreit, aber eine Erklärung muß man wohl seit neuestem abgeben.

1. Ich kann aber im Formular UR und in der USt keine Spalte finden wo ich die Einnahmen/Umsätze nach §4 Nr 14 eintragen kann.
2. Da ich seit 9/16 wieder als angestellter Arzt arbeite muß ich jetzt hierzu auch von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich übergehen. Dann muß ich eine Aufgabegewinn/verlust berechnen. Im Netz finde ich zwar Erklärungen was das alles ist, aber nicht wie ich das tatsächlich machen muß (Formulare etc).

Würde mich freuen hier im Forum hilfreiche Tipps zu bekommen.

Derweil schönes Wochenende
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Umsatzsteuer nach §4 Nr 14

Beitrag von StephanM »

1. Anlage UR Zeile 47 [Abschnitt E / steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug / b) zum Gesamtumsatz (§19 Abs. 3 UStG) gehörend / nach §___UStG .... ]

2. Als Arzt und sonstiger Freiberufler wird zumeist der Überschuss nach §4 Abs. 3 EStG ermittelt, der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Im Falle einer Betriebsaufgabe hat jemand der nach dieser Vorschrift seinen Gewinn ermittelt zur Bilanzierung (§4 Abs. 1 EStG) zu wechseln.
Hintergrund: bei der EÜR werden die Sachverhalte nach dem Zu-/Abflussprinzip des Geldes bewertet und bei der Bilanzierung nach dem Vorgang selber. Bedeutet als Arzt: die Einnahmen werden bei EÜR erst als Einnahmen erfasst, wenn das Geld auf dem Konto ist. Bei Bilanzierung würde dieses bereits bei Rechnungsstellung erfolgen.
Zum Abschluss des Betriebes muss gewechselt werden, da man schließlich nicht noch in 2 Jahren eine EÜR abgeben möchte, weil dann der letzte Vogel noch gezahlt hat. Durch den Wechsel zur Bilanzierung erfolgt die Erfassung der noch nicht gezahlten Beträge als Einnahmen, bzw. Ausgaben. Der Überschuss aus diesen aufgrund des Wechsels aufgenommenen Einnahmen und Ausgaben ist der Übergangsgewinn, der wie laufender Gewinn behandelt wird.
Was sind die Einnahmen und Ausgaben, die hier reingehören? Man stelle sich die Fragen: was wurde bei der EÜR nicht berücksichtigt, was bei der Bilanzierung hätte berücksichtigt werden müssen und umgekehrt (offene Rechnungen/Rechnungsabgrenzungsposten/Rückstellungen für Aufbewahrung von Unterlagen/...).

Durch die Umstellung erhält man eine Bilanz, aus der dann der Aufgabegewinn zu ermitteln ist. Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe veräußert, so gehört das auch zum Aufgabegewinn. Die Wirtschaftsgüter, die nicht veräußert wurden gehen dann ins Privatvermögen über und sind dabei mit dem Teilwert zu bewerten. Teilwert - Buchwert = Aufgabegewinn.

Formulare gibt es für diese Aufstellungen nicht. Grundsätzlich wäre die Bilanz (und zukünftig auch EÜR) elektronisch nach vorgeschriebenem Datensatz zu übertragen. Das können aber nur entsprechende Buchführungsprogramme. Sofern es bei dir nicht all zu viel an Daten sind, ist es sicherlich auch in Papierform möglich. Andernfalls wäre es wahrscheinlich sowieso sinnvoller einen Steuerberater aufzusuchen.
steuermann 2017
Beiträge: 2
Registriert: 30. Jun 2017, 12:11

Re: Umsatzsteuer nach §4 Nr 14

Beitrag von steuermann 2017 »

Hallo Stephan,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Nach langem Suchen und Überlegen hatte ich die UR Nr 47 (mit freiem Feld) schon vermutet, war mir aber nicht sicher.

Zur "Bilanzierung":
In der EÜR sind alle gestellten Rechnungen aufgeführt. Die letzten Rechnungen wurden im Folgemonat im selben Jahr (2016) nach Beendigung meiner freiberuflichen Tätigkeit bezahlt. Also stehen keine Forderungen offen. Wirtschaftsgüter, sprich Räumlichkeiten, PKW , Laptop oder Rücklagen gab es nicht. Das bedeutet doch, daß es keine Gewinn oder Verlust gab. Wenn ich das schriftlich in Papierform so begründe, sollte die Sache doch erledigt sein.

Also noch mal vielen Dank
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: Umsatzsteuer nach §4 Nr 14

Beitrag von StephanM »

Wenn das dem Finanzamt auch mitgeteilt wird, dann könnte das damit erledigt sein.
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