Grafiker und elektronische Leistungen (MOSS)

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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littbarski
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Registriert: 2. Mär 2016, 12:58

Grafiker und elektronische Leistungen (MOSS)

Beitrag von littbarski »

Hallo liebes Forum,

ich beiße mir im Moment die Zähne aus beim Ort der sonstigen Leistung und der Umsatzsteuer für Freiberufler, genauer Grafiker.

In der Zwischenzeit habe ich sehr viel gelesen über den Ort der sonstigen Leistung, v.a. was B2C angeht. Es zeigt sich, dass für Grafiker und Designer die Frage ist, ob sie "elektronische Leistungen" erbringen in dem Sinn, wie es das neue Gesetz zu MOSS (ab 1.1.2015) vorsieht.

Es geht ja um online erbrachte Leistung über das Internet. Leider habe ich überhaupt nichts gefunden, was diese elektronische Leistung im Gesetz genau definiert.

Nun erstellt ein Grafiker ja "offline" die Grafiken für den Kunden, mit dem er z.B. vorher telefoniert oder ihn persönlich getroffen hat. Nur die Lieferung erfolgt natürlich immer elektronisch, i.d.R. per E-Mail mit Anhang. Ist das nun eine elektronische, automatisierte Leistung, für die MOSS gilt? Das scheint mir nicht so zu sein, weil ja z.B. eine E-Mail und "Internet" zwei verschiedene Dinge sind. MOSS gilt wohl v.a. für Shops, Downloads, Streams?

Gibt es irgendwo eine Stelle im Gesetz, wo das genau definiert ist?
Oder anders gefragt: Gibt es neben den elektronischen Leistungen gemäß MOSS auch noch andere elektronische Leistungen, die nur als "normale" sonstige Leistung gehandhabt werden?

Danke für jeden Tipp!
Peter
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