Ust. für digitale Dienstleistung Schweiz

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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edel
Beiträge: 2
Registriert: 15. Okt 2015, 16:40

Ust. für digitale Dienstleistung Schweiz

Beitrag von edel »

Hallo,

Problem:
Ich muss (darf) eine Rechnung für Webdesign an einen Kunden in der Schweiz ausstellen.
Seit dem 01.01.2015 hat sich da einiges geändert, worauf ich meinen Steuerberater um Rat gebeten habe.
Ich spürte recht schnell, dass auch er nicht ganz in der Materie steckte, aber gab mir als Antwort:

- gültige MwSt Schweiz ( 8% ) berechnen: ja
- ich soll selbst recherchieren ob es ein Sondersatz gibt (wegen geringen Umsatz - ähnlich Kleinunternehmer in Dt.)
- monatliches Melden der Umsätze beim schweizer Finanzamt (natürlich inkl. Anmeldung beim Amt)
- für die jährliche Steuerabfuhr in der Schweiz am Besten ein schweizer Steuerbüro engagieren

Hat jemand von Euch Erfahrung dies bezüglich - eventuell paar nette Links / Zusatzinfos?
Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: Ust. für digitale Dienstleistung Schweiz

Beitrag von Sunny »

Hallo

Ich gehe davon aus, dass es sich bei Deinem Kunden um ein Unternehmen (und keine Privatperson) handelt und damit nach deutschem Recht Ort der Leistung dort liegt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, sog. Empfängerortsprinzip.

Der Leistungsort liegt auch gem. Art. 8 MwStG der Schweiz ebenfalls in der Schweiz:

1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder
einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.

Nun unterliegt gem. Art. 45 MwStG der Schweiz diese Leistung in der Schweiz der Bezugssteuer:

1 Der Bezugsteuer unterliegen:
a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung
nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet;
b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2);
c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese
Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen.
2 Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin im Inland, sofern er oder sie:
a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder
b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die zuständige
Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.

Diese kann aber gem. Art. 28 MwStG als Vorsteuer geltend gemacht werden:

1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b. die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);.......

Für mich stellt sich der Fall so dar:

Leistungsort für die sonstige Dienstleistung: Schweiz
Rechnungsstellung: ohne Umsatzsteuer

Leistungsempfänger in der Schweiz unterwirft die sonstige Leistung in der Schweiz gem. Art. 45 MwStG der Bezugssteuer und macht diese gem. Art. 28 MwStG als Vorsteuer geltend.

Wenn es sich bei Deinem Kunden um einen Privatmann handelt, dann ist der Leistungsort=Empfängerort, also Schweiz. Es ist in diesem Fall die schweizer MwSt. zu berechnen und abzuführen, so wie Dein Steuerberater erklärt hat.

Wie man auf den Seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung nachlesen kann:

Solange ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, bei welchem für alles - was die Mehrwertsteuer betrifft - Domizil gewährt wird. Als Steuervertreter wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Als solche muss sie nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, ein Anwalt oder eine Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sein - es kann sich auch um eine Privatperson handeln.

Mit Ausnahme der Haftung für Steuerschuldung und der Bezahlung der Steuerschuld übernimmt die Stellvertretung die Pflichten der steuerpflichtigen Person

Sprich das ganze doch nochmal mit Deinem Steuerberater durch - insbesondere, ob es sich um die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt.
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: Ust. für digitale Dienstleistung Schweiz

Beitrag von Sunny »

Hallo

Du hattest ja noch den Punkt Kleinunternehmerregelung o.ä. angesprochen. Hier bin ich noch über eine Info unter
http://www.mittelstandsbund.de/fachbeit ... 15_schweiz "gestolpert".

Hier heißt es unter "Dienstleistungsbezug aus dem Ausland" u.a.:

Bei nicht als steuerpflichtig registrierten Leistungsempfängern (z.B. Privatpersonen), gilt ein Limit von CHF 10.000 pro Kalenderjahr, innerhalb dessen Leistungen aus dem Ausland mehrwertsteuerfrei (d.h. ohne Bezugs-MWST) bezogen werden dürfen.

Lies Dir den Artikel - er ist vom 20.2.2015 - einfach mal durch. Er ist wirklich sehr informativ und Du kannst ihn ja ausdrucken und zu dem Gespräch mit Deinem Steuerberater mitnehmen.
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
edel
Beiträge: 2
Registriert: 15. Okt 2015, 16:40

Re: Ust. für digitale Dienstleistung Schweiz

Beitrag von edel »

WOW - vielen Dank für diese ausführliche Ausführung!!!

Werde mich nächste Woche mit meinem SB treffen und berichte dann noch einmal...
Meine Frage bezog sich übrings auf Rechnungen an Unternehmen - hab ich vergessen zu erwähnen.
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