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Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG und liegt des öfteren auch am Ort des Empfängers.Ansonsten gehe ich eigentlich davon aus, dass wenn ich keine Leistungen in Deutschland erbringe, ich seit 2022 nicht mehr dort steuerpflichtig bin.
Zumindest letzteres sollte hinterfragt werden, da nicht unbedingt jeder Kunde einen Dienstleister mit ungeklärtem Steuerstatus beschäftigen will.Einen neuen Wohnsitz oder eine neuen Geschäftsstandort habe ich noch nicht.
Nicht mehr aber auch nicht weniger als vorher!Ergeben sich Verpflichtungen aufgrund der Verwendung der USt-IdNr.?
Eigentlich logisch. Gerade habe ich angerufen und mit dem Umsatzsteuerprüfer meines alten Finanzamts gesprochen. Laut meinen Daten bin ich dort noch als Unternehmer gemeldet. Ich dachte, die Meldebehörde teilt meine Abmeldung dem Finanzamt mit, aber es hieß: „nichts geht da automatisch“Die Vergabe und spätere Gültigkeit einer UStID setzt m.E. voraus, dass der Unternehmer auch steuerlich für die Umsatzsteuer geführt wird. Ggf. wird das FA die Steuernummer (und somit auch die UStID) ab 2022 sperren. Ohne irgendwo in der EU für die Umsatzsteuer geführt zu werden, kann es keine gültige UStID geben.
Klar.Zumindest letzteres sollte hinterfragt werden, da nicht unbedingt jeder Kunde einen Dienstleister mit ungeklärtem Steuerstatus beschäftigen will.Einen neuen Wohnsitz oder eine neuen Geschäftsstandort habe ich noch nicht.
Andererseits stehen die Server in Großbritannien. Teilt man keine USt.-IdNr. mit, wird die britische VAT einbehalten.Das britische Unternehmen erbringt eine sonstige Leistung an den deutschen Unternehmer. Ort der sonstigen Leistung ist nach §3a Abs. 2 UStG Deutschland. Schuldner der USt ist aber nicht das britische Unternehmen, sondern der Unternehmer in Deutschland, §13b Abs.5 UStG. Die erhaltenen Leistungen sind natürlich in der USt anzugeben. Über einen möglichen Abzug als VoSt wird erst in einem zweiten Schritt entschieden.
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