USt-IdNr. verwenden ohne Wohnsitz in Deutschland?

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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feklee
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Registriert: 26. Jan 2022, 15:45

USt-IdNr. verwenden ohne Wohnsitz in Deutschland?

Beitrag von feklee »

Im Jahr 2007 habe ich mich als Freiberufler für IT-Beratung registriert. Seit Januar 2022, also seit ein paar Wochen, habe ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Das Einwohnermeldeamt hat mich entsprechend zum 31. Dezember 2021 abgemeldet. Einen neuen Wohnsitz oder eine neuen Geschäftsstandort habe ich noch nicht. Hinterlegt bei den Behörden in Deutschland ist eine Postadresse bei Dropscan in Berlin.

Nun habe ich laufende Abonnements, etwa für Server-Hosting bei einer britischen Firma. Dort ist meine USt-IdNr. hinterlegt, so dass die Transaktionen per Kreditkarte von meinem deutschen Konto umsatzsteuerfrei geschehen. Es handelt sich um Geschäftsausgaben.

Ist die deutsche USt-IdNr. überhaupt noch gültig? Ergeben sich Verpflichtungen aufgrund der Verwendung der USt-IdNr.?

Ansonsten gehe ich eigentlich davon aus, dass wenn ich keine Leistungen in Deutschland erbringe, ich seit 2022 nicht mehr dort steuerpflichtig bin.

Mein altes Finanzamt konnte ich dazu bisher nicht erreichen.
Tom998
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Re: USt-IdNr. verwenden ohne Wohnsitz in Deutschland?

Beitrag von Tom998 »

Die Vergabe und spätere Gültigkeit einer UStID setzt m.E. voraus, dass der Unternehmer auch steuerlich für die Umsatzsteuer geführt wird. Ggf. wird das FA die Steuernummer (und somit auch die UStID) ab 2022 sperren. Ohne irgendwo in der EU für die Umsatzsteuer geführt zu werden, kann es keine gültige UStID geben.
Ansonsten gehe ich eigentlich davon aus, dass wenn ich keine Leistungen in Deutschland erbringe, ich seit 2022 nicht mehr dort steuerpflichtig bin.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a UStG und liegt des öfteren auch am Ort des Empfängers.
Einen neuen Wohnsitz oder eine neuen Geschäftsstandort habe ich noch nicht.
Zumindest letzteres sollte hinterfragt werden, da nicht unbedingt jeder Kunde einen Dienstleister mit ungeklärtem Steuerstatus beschäftigen will.
taxpert
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Re: USt-IdNr. verwenden ohne Wohnsitz in Deutschland?

Beitrag von taxpert »

feklee hat geschrieben: Ergeben sich Verpflichtungen aufgrund der Verwendung der USt-IdNr.?
Nicht mehr aber auch nicht weniger als vorher!

Das britische Unternehmen erbringt eine sonstige Leistung an den deutschen Unternehmer. Ort der sonstigen Leistung ist nach §3a Abs. 2 UStG Deutschland. Schuldner der USt ist aber nicht das britische Unternehmen, sondern der Unternehmer in Deutschland, §13b Abs.5 UStG. Die erhaltenen Leistungen sind natürlich in der USt anzugeben. Über einen möglichen Abzug als VoSt wird erst in einem zweiten Schritt entschieden.

Durch die weitere Verwendung der deutschen UStID-Nr bleibt es m.E.n. beim Leistungsort D mit der Folge, dass auch weiterhin USt-Erklärungen in D abzugeben sind, zumindest für die nach §13b UStG geschuldete USt.

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feklee
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Re: USt-IdNr. verwenden ohne Wohnsitz in Deutschland?

Beitrag von feklee »

Tom998 hat geschrieben: 27. Jan 2022, 14:31 Die Vergabe und spätere Gültigkeit einer UStID setzt m.E. voraus, dass der Unternehmer auch steuerlich für die Umsatzsteuer geführt wird. Ggf. wird das FA die Steuernummer (und somit auch die UStID) ab 2022 sperren. Ohne irgendwo in der EU für die Umsatzsteuer geführt zu werden, kann es keine gültige UStID geben.
Eigentlich logisch. Gerade habe ich angerufen und mit dem Umsatzsteuerprüfer meines alten Finanzamts gesprochen. Laut meinen Daten bin ich dort noch als Unternehmer gemeldet. Ich dachte, die Meldebehörde teilt meine Abmeldung dem Finanzamt mit, aber es hieß: „nichts geht da automatisch“
Einen neuen Wohnsitz oder eine neuen Geschäftsstandort habe ich noch nicht.
Zumindest letzteres sollte hinterfragt werden, da nicht unbedingt jeder Kunde einen Dienstleister mit ungeklärtem Steuerstatus beschäftigen will.
Klar.
taxpert hat geschrieben:Das britische Unternehmen erbringt eine sonstige Leistung an den deutschen Unternehmer. Ort der sonstigen Leistung ist nach §3a Abs. 2 UStG Deutschland. Schuldner der USt ist aber nicht das britische Unternehmen, sondern der Unternehmer in Deutschland, §13b Abs.5 UStG. Die erhaltenen Leistungen sind natürlich in der USt anzugeben. Über einen möglichen Abzug als VoSt wird erst in einem zweiten Schritt entschieden.
Andererseits stehen die Server in Großbritannien. Teilt man keine USt.-IdNr. mit, wird die britische VAT einbehalten.

Ich beziehe aber auch noch einen Service (Acrobat) von Adobe aus Irland, also aus der EU. Da kam die Rechnung vor ein paar Tagen mit der Überschrift „Steuerfreie Transaktion mit Adobe“.

Ich denke, die korrekte Vorgehensweise ist, dass ich das Finanzamt über meine Abmeldung informiere. Laut telefonischer Auskunft wird dann das U-Signal gelöscht, und ich vermute, dann wird auch meine USt.-IdNr. ungültig, und zwar rückwirkend zu Anfang 2022. Ich gehe davon aus, dass ich informiert werde von den entsprechenden Unternehmen bzw. Behörden, insofern eine Nachzahlung der Umsatzsteuer ansteht. Andererseits wäre es kein Aufwand, diese ebenfalls zu informieren.
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