Puuh, das ist gar nicht so einfach!!!!
Was machst Du denn genau? Die Vermittlung... oder Unter-/Weitervermietung der Zimmer?
§12 ABs. 2 Nr. 11 sagt, dass nur:
"die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ...." dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegt. .... "Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind."
Die Vermittlung kann als Dienstleistung meines Erachtens nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Damit wäre dann zwar dein Aufteilungsproblem weg, aber ein neues da.
Zu prüfen wäre meines Erachtens erst einmal,
1. was du für Leistungen erbringst
2. ob die Leistung überhaupt in Deutschland steuerbar ist oder die Besteuerung einem anderen Land obliegt. (Das ist bei Vermietung der Ort/das Land, wo das Zimmer vermietet wird)
Bei Vermittlungsleistungen geht es schon wieder danach, ob die Kunden Privat-/Endkunden (sog. consumer) oder Unternehmer sind.
Bei Vermittlung an Unternehmer mit Sitz im Inland, müßte die Vermittlungsleistg. gem. §3a (2) ind Dtschl. stb. und stpfl. sein.
gem. §3a(3) Nr. 4 wird..."eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, ... an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt." - also da , wo das Zimmer vermietet wird, im Ausland - keine deutsche USt, aber natürlich obliegt dann die Besteuerung dem anderen Staat. Bei Dienstleistungen muss da schon ganz genau gekuckt werden. Da würde ich echt nen Steuerberater konsultieren. Das hat sich gerade mit dem Jahreswechsel 2009/2010 heftig geändert.
Sorry, ich hoffe, ich habe dich jetzt nicht total verunsichert, aber ist echt ein schwieriges Thema.