Vorsteuerabzug für Büroaustattung im Rahmen einer Nebentätigkeit

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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Kirro
Beiträge: 1
Registriert: 10. Apr 2020, 21:07

Vorsteuerabzug für Büroaustattung im Rahmen einer Nebentätigkeit

Beitrag von Kirro »

Hallo zusammen,

ich bin seit 2018 nebenberuflich als Freiberufler tätig. 2019 hatte ich Einnahmen über 20k und kann deshalb in diesem Jahr (2020) die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nutzen.
D.h. ich habe gerade meine erste Ust-Voranmeldung hinter mir. Ich ziehe mit meiner Frau am 01.06. in eine neue gemietete Wohnung mit 4 Zimmern (Hauptgrund: Arbeitszimmer, da wir derzeit nur in einer Zwei-Zimmer Wohnung wohnen).


Eines der vier Zimmer soll ein Arbeitszimmer für mich werden (hauptsächlich für meine Nebentätigkeit - aber werde es vermutlich auch für meine Haupttätigkeit nutzen, wenn ich im HomeOffice).
Nun möchte ich mir dieses Jahr gerne den Vorsteuerabzug zur Nutze machen.
Ich brauche für mein Arbeitszimmer: Einen Schreibtisch, Bürostuhl und Schränke für Akten und ggf. technische Ausstattungen (Monitor, Dockingstation und co).

Meine Frage ist nun:
Kann ich bei diesen Gegenständen den Vorsteuerabzug anwenden? Wenn ja, geht es dann in mein Betriebsvermögen über?
Was ist wenn ich die Gegenstände dann in mein Privatvermögen übernehmen möchte/muss, weil ich z.B. keine weiteren Aufträge haben (jetzt in Corona-Zeiten)? Alle Gegenstände sollte direkt absetzbar sein (also nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden).

Oder macht es mehr Sinn, das ganze Arbeitszimmer samt Ausstattungen einfach als normale Werbungskosten abzusetzen ohne Vorsteuerabzug?

Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen gut genug erklären. Falls nicht, beantworte ich gerne Eure Fragen. Ich freue mich auf Eure Antworten!

Vielen Dank!
Kirro
taxpert
Beiträge: 790
Registriert: 19. Jun 2017, 14:51

Re: Vorsteuerabzug für Büroaustattung im Rahmen einer Nebentätigkeit

Beitrag von taxpert »

Kirro hat geschrieben: Kann ich bei diesen Gegenständen den Vorsteuerabzug anwenden? Wenn ja, geht es dann in mein Betriebsvermögen über?
Zunächst einmal sind das zwei verschiedene Paar Schuhe!

Gegenstände, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden sind qua Definition Betriebsvermögen. Kein Wahlrecht.

Gegenstände, die zu mehr als 10%, aber weniger als 50% betrieblich genutzt werden (z.B. 40% betrieblich, 40% nicht-selbständig und 20% privat), können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden! Wahlrecht. Die Zuordnung kann nur einheitlich erfolgen. Die Nutzung zu nicht-betrieblichen Zwecken ist dann gewinnerhöhend als Nutzungsentnahme zu erfassen.

USt-lich sieht es komplett anders aus!

Jeder Gegenstand, der zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird, kann ganz oder teilweise dem ust-lichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden! Wahlrecht! Eine Nutzung zu nicht-unternehmerischen Zwecken ist dann entsprechend der Zuordnung ust-lich als Leistung zu erfassen und versteuern.

taxpert
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