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Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 18:09
von Severina
Ich zitiere mich mal selbst:
Severina hat geschrieben: 25. Feb 2019, 22:34
Einen Freibetrag gibt es da nicht, alle Einkünfte sind zu ermitteln und zu erklären.

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 5. Mär 2019, 18:31
von Severina
lebkuchenkekse12 hat geschrieben: 25. Feb 2019, 23:15 Hallo,

in der Tat ist es beim Ehemann sogar so, dass die Einkünfte aus 5 Quellen von 4 Arbeitgebern stammt Diese stehen wie folgt dar:

Arbeitgeber A: 10.800€ (dabei sind 400€ einbehaltene Lohnsteuer auf dem Nachweisbeleg ersichtlich)

=> Anlage N, 1. Lohnsteuerbescheinigung Ehemann

Arbeitgeber B: 1.700€ (wurde ab November 2018 zum Hauptarbeitgeber)

=> Anlage N, 2. Lohnsteuerbeischeinigung Ehemann


Arbeitgeber B: 2.400€ aus offensichtlich nicht selbstständiger Arbeit (dies muss allerdings noch geprüft werden, es handelt sich allerdings NICHT um eine Übungsleitertätigkeit, jedoch hat dieser Arbeitgeber angegeben, dass eine Abrechnung nach entsprechendem Paragraph möglich ist und dies ist auch in den Jahren zuvor immer in Ordnung gegangen)

Was ist denn unter 'offensichtlich nicht selbständiger Arbeit' zu verstehen? Wenn es eine nichtselbständige Tätigkeit war (worauf der Ausdruck 'Arbeitgeber B' schließen lässt) , dann gibt es dazu eine Lohnsteuerbescheinigung (=> Anlage N, Zeile 27). Wenn es die nicht gibt, dann war es KEINE Nichtselbständige Tätigkeit - was es dann aber war, das können nur Sie wissen. Wenn es eine selbständige Tätigkeit war: Anlage S, Zeile 10 und 44/45. Haben Sie Rechnungen geschrieben? Gibt es einen schriftlichen Vertrag? Wenn es keine Übungsleitertätigkeit war, wieso "kann" dann so abgerechnet werden? Wer hat abgerechnet und wie sieht die Abrechnung aus?

Arbeitgeber C: 1.150€ (pauschal abgerechneter Minijob)

Diese Einnahmen gehören nicht in die Erklärung.

Arbeitgeber D: 1.400€ im Rahmen einer Übungsleiterpauschale, die allerdings gegen Ende des Jahres aufgenommen wurde und aus diesem Grund keine Möglichkeit mehr bestand, die 2.400€ von Arbeitgeber B in Anspruch zu nehmen (das hätte für sie wahrscheinlich zuviel Chaos ausgelöst).

Irgendwie wissen Sie nicht so recht, was eine Übungsleiterpauschale ist, oder? Es hört sich zumindest so an, als wäre das in Ihrer Vorstellung eine Einkunftsart.


§ 3 EStG
Steuerfrei sind
(…)
Nr. 26
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;


Diese Einnahmen können sowohl im Rahmen einer nichtselbständigen als auch im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit anfallen.
Egal, was es ist, Sie haben den Übungsleiterfreibetrag bereits mit der Tätigkeit für Arbeitgeber B ausgeschöpft, die Einnahmen müssen also versteuert werden - Anlage N oder Anlage S.



Bei der Ehefrau sind es 3 Arbeitgeber, die identisch mit den Arbeitgebern B,C und D des Ehemanns sind.

Arbeitgeber B: 11.800 €

Arbeitgeber C: pauschal abgerechneter Minijob (Betrag etwas höher, aber dennoch pauschal abgerechnet)

Arbeitgeber D: 1.100€


Die bisher ermittelten Werbungskosten betragen für den Mann 770€ und für die Ehefrau 1.350€
von Werbungskosten spricht man bei nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Vermietung, Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hat man höchstens Betriebsausgaben. So oder so sind sie nicht abzugsfähig, soweit es sich um Einkünfte handelt, die dem Übungsleiterfreibetrag unterliegen - Sie müssen die angefallenen Kosten also erst mal den einzelnen Tätigkeiten und Einkunftsarten zuordnen. Was dann übrig bleibt, ist beim Ehemann sowieso und bei der Ehefrau mit einiger Wahrscheinlichkeit weniger als der Arbeitnehmerpauschbetrag - wirkt sich also nicht aus.

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 7. Mär 2019, 19:31
von lebkuchenkekse12
Egal, was es ist, Sie haben den Übungsleiterfreibetrag bereits mit der Tätigkeit für Arbeitgeber B ausgeschöpft, die Einnahmen müssen also versteuert werden - Anlage N oder Anlage S.
dankeschön! Topic kann geschlossen werden

Re: Angabepflicht über freiberufliche Tätigkeit?

Verfasst: 19. Apr 2019, 13:42
von fiskus82
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