KFZ-Anschaffung

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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Carela
Beiträge: 2
Registriert: 12. Apr 2014, 07:36

KFZ-Anschaffung

Beitrag von Carela »

Hallo,
Mein Automobil macht es nicht mehr lange und meine Frage ist welche Möglichkeiten in meinem Fall Sinn machen.
Hier ist meine Ausgangslage:
Ich arbeite in einem Angestelltenverhältniss als Grenzgänger in der CH 60-80 % und habe hierfür täglich 60Km (einfache Fahrt) x 0.30 € Entfernungspauschale abgerechnet. Seit März 2015 betreibe ich zusätzlich eine therapeutische Praxis ca. 1-2 mal die Woche (Entfernung ca. 90km) in D. Kann ich ein Fahrzeug über die Praxis finanzieren bzw. leasen und trotzdem meine Pendlerpauschale geltendmachen ?
Wären dann die Fahrten zur Praxis nicht mehr pauschal absetzbar, sondern müßten hierfür Tankbelege aufbewahrt werden und müßte auf jeden Fall ein Fahrtenbuch geführt werden ? Fragen über Fragen . Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.
Vorab schon mal Danke.
StephanM
Beiträge: 854
Registriert: 16. Mär 2015, 18:14

Re: KFZ-Anschaffung

Beitrag von StephanM »

Hi,
bei deiner Berechnung hast du sicherlich vergessen, das du einen Privaten Nutzungsanteil für dein Fahrzeug ansetzen musst, sofern das Fahrzeug Betriebsvermögen ist.

Nach deinen Angaben:
Praxis 2 x 90 km pro woche =180
Arbeit 5 x 60 km pro woche = 300
Anteil der Fahrten für den Betrieb < 50 %

Wenn das Fahrzeug im Privatvermögen verbleibt ist das Einfachste hier ebenfalls die Pendlerpauschale anzusetzen mit 0,30 EUR.
Das Fahrzeug kann aber auch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dann muss ein Nachweis geführt werden für die Aufteilung zwischen dem betrieblichen und privaten Anteilen. Der private Anteil von den nachgewiesenen Kosten ist als Nutzungsentnahme nicht abzugsfähig, bzw. wieder zum Praxisgewinn hinzuzurechnen. Die 1%-Regelung greift hier nicht, da die betriebliche Nutzung <50% ist.

Jetzt liegt es an dir zu entscheiden, ob du das Fahrzeug als betrieblich deklarierst und einen hohen Aufwand fahren möchtest für den Unterschied, der sich aus den beiden Berechnungen eventuell ergibt.
Sofern das Fahrzeug auch für Fahrten zu Kunden genutzt wird ist in beiden Fällen ein entsprechender Nachweis zu führen. Dieser Nachweis muss aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sein, da die Nutzung <50% ist.

MfG
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