Fragen zur Steuerberechnung und uSt Ausweisen

Ich bin selbständig und hab eine Frage zu ...
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palermo1987
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Registriert: 4. Jan 2022, 18:32

Fragen zur Steuerberechnung und uSt Ausweisen

Beitrag von palermo1987 »

Hallo liebes forum

ich hatte seit mehreren Jahren ein Kleinunternehmen im Bereich Film + Foto meistens nicht mehr als 12.000 ER verdient.

Dieses Jahr habe ich mich komplett auf das Unternehmen konzentriert mich gesetzlich selber versichert und einen Umsatz von 29.000 Euro erzielt.

Jetzt habe ich 2 Fragen:

1. Wenn ich meine Auslagen abziehe komme ich auf einen Reingewinn von 24.000 Euro. Dieser wird versteuert mit ca. 14 bis 30 Prozent?
Was dann ca. 4.000-5500 Euro steuern sein sollten. Ist das halbwegs Richtig?

2. Da ich jetzt dieses jahr über die 17500 Euro gekommen bin, bin ich verpflichtet Steuern auszuweisen. Ab wann muss ich dann steuern ausweisen?
und wird dann nochmal eine UST Steuerprognose stattfinden die ich auch vorstrecken muss?

Vielen Lieben Dank
lg
Severina
Beiträge: 1246
Registriert: 3. Dez 2017, 23:48

Re: Fragen zur Steuerberechnung und uSt Ausweisen

Beitrag von Severina »

1. Das hängt von den Gesamteinkünften (beider Ehegatten) ab

2. Die Grenze liegt bei 22.000 €, aber in Deinem Fall ist das ja egal.
USt musst Du ausweisen für alle Lieferungen und Leistungen, die ab dem 01.02.2022 ausgeführt werden (ich gehe davon aus dass Du mit "dieses Jahr" das Jahr 2021 meinst).

Die zu zahlende Umsatzsteuer musst Du alle drei Monate selbst berechnen und dem Finanzamt mittels Umsatzsteuer-Voranmeldung mitteilen, diese ist elektronisch zu übermitteln. Nach Ablauf des Jahres ist dann noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Da das Finanzamt noch nichts von Deiner Umsatzüberschreitung weiß, besteht dort noch kein Umsatzsteuersignal für Dich. Du könntest das ändern, indem Du einfach die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 abgibst mit den beiden Umsatzzahlen auf Seite 1. Vermutlich meldet sich aber Taxpert als FA-Praktiker und sagt noch was ganz anderes dazu ;-)

Jede Voranmeldung muss spätestens am 10. des auf das Quartal folgenden Monats eingereicht und auch bezahlt werden (verkürzt ausgedrückt), für das erste Quartal 2022 also zum 10.04.22. Mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist um einen Monat.
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