Beitragvon Severina » 10. Mai 2020, 11:16
Das steht in Zusammenhang damit, dass man seit einigen Jahren nicht mehr benennen muss, welches Wirtschaftsgut man erwerben will. Wenn Sie jetzt also im Jahr 01 einen IAB beanspruchen und im Jahr 02 ein Anlagegut erwerben, dann müssen Sie den IAB nicht zurechnen, weil Sie ja u.U. im Jahr 03 oder 04 weitere Anlagegüter kaufen und den IAB im Zusammenhang damit auflösen.
Bei Ihrer Argumentation übersehen Sie außerdem Absatz 3 der Vorschrift - gewinnerhöhend auflösen müssen Sie den IAB sowieso. Im Zusammenhang mit einer Investition können Sie die Gewinnerhöhung (ganz oder teilweise) aber durch die Minderung der Anschaffungskosten neutralisieren.
Ein IAB "lohnt" sich unter dem Strich sowieso nur, wenn man im Jahr der Bildung in der Progression höher liegt als im Aufllösungsjahr. Sinnvoll ist er auch dann, wenn ein Liquiditätsproblem vorliegt, welches aber nur vorübergehend ist, um die Liquiditätsbelastung durch die Steuer zu verschieben. Mehr als 100 % der Anschaffungskosten kann man nicht abschreiben, weder mit noch ohne IAB.