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Da wahrscheinlich für die zeit der Arbeitslosigkeit ALG bezogen wurde, besteht für 2021 genau deshalb und nur deshalb eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung!Oder erwarten die jetzt schon im Jahr 2022 eine über das Jahr 2021 da ich jetzt einen Selbstständigenststus habe?
Nein, habe tatsächlich nie Einnahmen außerhalb meines Arbeitgebers 2021 erhalten, wegen Sperrzeit.
Dann liegt wahrscheinlich für 2021 keine Pflichtveranlagung vor.Nein, habe tatsächlich nie Einnahmen außerhalb meines Arbeitgebers 2021 erhalten, wegen Sperrzeit.
Grundsätzlich ja, aber das ist eine reine "Serviceleistung" der Finanzverwaltung, denn die Abgabe der Steuererklärung ist eine gesetzliche Bringschuld, die auch ohne Erinnerung fristgerecht vom Steuerpflichtigen zu erledigen ist!Bekommt man denn grundsätzlich noch mal eine Erinnerung vom Finanzamt, dass man jetzt über xyz Zeitraum eine machen muss bzw. dann nächstes Jahr, wenn es dieses Jahr nicht verpflichtend wäre?
Dann ist natürlich eine Gewerbeanmeldung unnötig! Wurde aber die dann verpflichtende Anzeige der Erwerbstätigkeit nach §138 Abs.1 Satz 2 AO beim FA schon vorgenommen?bin ich jetzt freiberuflicher selbstständiger Musiker.
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