Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Paula
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Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

Ich habe vorgestern über Elster eine Einkommenssteuererklärung abgegeben, die ich nun berichtigen will, indem ich, so laß ich man solle es so machen, eine korrigierte raus schicke, davon ausgehend, dass die neue angeschaut und bearbeitet wird. Ich bin gewerbliche Einzelunternehmerin. In der Einkommenssteuererklärung habe ich fälschlicherweise die Umsatzsteuer mit eingetragen als vereinahmt und gezahlt, dabei hatte ich sie noch nicht mal vereinahmt. In diesem Jahr wurde ich erst am Ende des Jahres auf die rückwirkende Einstufung der Umsatzsteuerpflicht hingewiesen und habe das Geld erst später nachträglich vereinahmt und noch später dem FA gezahlt. Wenn ich jetzt die neue Erklärung und EÜR schreibe, werde ich also keine Umsatzsteuer als vereinahmt eintragen, aber die Frage ist was ist mit der gezahlten Vorsteuer, es geht da nicht um viel und in der Jahresumsatzsteuererklärung habe ich gar nichts dergleichen eingetragen, weil es mir einfacher erschien. Nun bei der EÜR möchte ich schon ein paar Betriebsausgaben angeben. BTW, da ich ja nun umsatzsteuerpflichtig war in dem Jahr muss ich es ja auch die Vorsteuer extra ausweisen. Ok, aber die wichtigste Frage wenn ich noch keine Umsatzsteuer vereinahmt habe aber dazu verpflichtet wäre und später vereinahmt habe, muss ich trotzdem meinen Umsatz bei Umsatzsteuerpflichtige Umsätze eintragen und dann eben nichts eintragen bei Umsatzsteuer vereinahmt? oder bei nicht umsatzsteuerpflichtige Einnahmen? Ich habe außerdem auch einiges per Pfändung udn nach Schätzung gezahlt bis es korrigiert wurde auf die tatsächliche Schuld, außerdem wurde manches von dem was ich zuletzt per Pfändung gezahlt habe nicht für Umsatzsteuerschuld verwendet, wie es hätte sein sollen, sondern für Einkommenssteuerschuld, aber das ist dan erst für letztes Jahr relevant udn hoffe ich mit dem FA klären zu können.
Dann noch eine andere Frage, ich habe dieses Jahr am 18.Januar eine Bareinzahlung gemacht um die Umsatzsteuer für das letzte Quartal zu begleichen, da wo sonst immer alles per Pfändung eingezogen wurde um sicher zu gehen dass es auch wirklich für die Umsatzsteuer verwendet wird. Da es ja nach der Frist vom 10.Januar eingegangen ist zählt es ja dann eigentlich nicht mehr zu den Betriebsausgaben von 2017. Gibt es eine Möglichkeit es aber trotzdem irgendwie den Betriebsausgaben 2017 zuzuordnen? Ja , ein steuerberater wäre sehr sinnvoll gewesen die letzten Jahre, aber kann ich mir leider nicht leisten. Vielen Dank...
schlauelia
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von schlauelia »

EÜR?

Wenn rückwirkend ab 1.1.2017 USt-Pflicht würde ich das ganze Jahr 2017 neu buchen - noch besser wäre Stb - alle Einnahmen mit USt-Schlüssel, alle Ausgaben mit Vorsteuer, wenn die Belege dazu korrekt vorliegen.

Und die Zahlung nach 10.1.2018 gehört ins Jahr 2018!

Alternative: Umstellung auf Bilanz ab 1.1.2017 - dazu aber unbedingt Stb beauftragen - oder trauen Sie sich das selber zu?? Mit E-Bilanz?
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

das Jahr um welches es erst mal geht ist 2014!!! Ja ich weiß, sehr spät....
meine Umsätze waren erstmalig 2013 über 17500, davor Kleinunternehmerregelung. Dies offenbarte sich mir und dem Fa erst Ende 2014 und ich wurde rückwirkend ab 2013 Umsatzsteuerpflichtig eingestuft, eigentlich wäre ich doch dann erst ab 2014 umsatzsteuerpflichtig oder? das ist jetzt aber auch egal, weil die Umsatzseuer für 2013 nachträglich eingefordert und abgeführt wurde die Enkommensteuererklärung das Jahr 2013 betreffend habe ich nicht korrigiert und wurde auch nicht verlangt.

Meine Frage ist nun die Einkommenststeuererklärung 2014 betreffend ob ich dann meinen Umsatz bei umsatzsteuerpflichtiges Einkommen eintragen soll und bei vereinahmte Umsatzsteuer eben nichts eintragen, weil ich ja da noch nichts vereinahmt habe, sondern dann erst die Jahre drauf jeweils wie der Geldfluss war die tatsächlich vereinahmte Umsatzsteuer für die laufenden Einahmen und die rückwirkend eingeforderte Umsatzsteuer?

andere Frage die Vorsteuer nur bei vorliegenden Belägen... ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und habe keine Fahrkarten aufgehoben. Sollte ich dann besser mal keine Fahrkosten angeben? oder bei pauschalisierten Angaben, ich habe keine feste Arbeitstätte, sondern eine, wo ich oft war und darüber hinaus noch viele weitere Fahren, die Arbeitststätte wo ich oft war ist sehr in der Nähre dennoch kostet eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln einiges mehr als nur 0,30 Cent den km. Schaut es besser aus wenn ich statt nichts dann pauschalisiert die km Pauschale angebe ?
schlauelia
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von schlauelia »

alles sehr wirr und unlogisch!
Sie sollten sich Hilfe suchen, denn ich verstehe schon Ihre Fragen nicht!
Lia
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

Tja, nächste Frage wie holt man sich Hilfe wenn man keinen Steuerberater zahlen kann? :-)

ich vereinfache meine Frage; Ausfüllen der EÜR zwecks Einkommenssteuererklärung in dem betreffenden Jahr wäre ich umsatzsteuerpflichtig gewesen, das habe ich erst Ende des betreffenden Jahres mit gekriegt und erst das Jahr drauf die Umsatzsteuer nachgefordert und noch später abgeführt.
Habe ich das richtig verstanden, dass ich meine Umsätze bei umsatzsteuerpflichtiges Einkommmen eintrage und bei vereinahmter Umsatzsteuer nichts eintrage, weil ich habe ja auch noch nichts vereinahmt?

Fahrkosten ohne Belege; besser keine Fahrkosten angeben oder Entfernungspauschale über km und dann den häufigen Einsatzort angeben (nur ca 1 km), auch wenn ich eigentlich keinen feste Arbeitsstätte habe, sondern viel unterwegs bin?
StephanM
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von StephanM »

EÜR ist zu-/Abflussprinzip:
Haben Sie die Rechnungen an Ihre Kunden korrigiert? Wenn nicht, dann müssen Sie die Umsatzsteuer aus dem gezahlten Betrag herausrechnen. Sie haben damit mit der Zahlung durch den Kunden die Umsatzsteuer bereits vereinnahmt. Die Nachforderung durch das Finanzamt und die Zahlung an das Finanzamt sind mit dem vereinnahmen nicht gemeint, sondern die Zahlung des Kunden an Sie.
In der Umsatzsteuererklärung müssen Sie als Umsatz nun den erhaltenen Betrag ohne Umsatzsteuer als Umsatz erklären und die entsprechende Vorsteuer Ihrer Ausgaben.
Die Zahlung der Umsatzsteuer ist bei Ihnen in der EÜR (Ausgaben) in dem Zeitpunkt der Zahlung als "gezahlte Umsatzsteuer" anzusetzen und mindert im Jahr der zahlung den Überschuss (Gewinn).

"Fahrkosten ohne Belege; besser keine Fahrkosten angeben oder Entfernungspauschale über km und dann den häufigen Einsatzort angeben (nur ca 1 km), auch wenn ich eigentlich keinen feste Arbeitsstätte habe, sondern viel unterwegs bin?"

Was ist mit der Arbeitstätte gemeint?
Fahrtkosten: Ist das Fahrzeug Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Vorausgesetzt es ist Privatvermögen, da weniger als 50% betrieblich genutzt und nicht freiwillig ins Betriebsvermögen eingelegt. Dann kann man für jeden betrieblichen Km 30ct/km als Nutzungseinlage anrechnen, sofern einem das Fahrzeug selber gehört (Eigentum) und nicht dem Ehegatten oder sonstigen Personen. Hierzu sind dann Aufzeichnungen zu führen über die gefahrenen Km. Ein ordentliches Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

Ich habe kein Fahrzeug, sondern bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs, ich bin mobil tätig, ich habe zwar einen Auftraggeber wo ich häufig war der nur ca 1 km entfernt ist aber darüber hinaus war ich auch noch viel unterwegs zu anderen Einsatzorten, wo ich aber keine Fahrkarten aufgehoben habe, die Frage ist ist es besser gar keine Fahrkosten anzugeben oder eben einen kleinen Teil als Entfernungspauschale?

Es gab keine Korrektur der einzelnen Rechnungen sondern eine Nachforderung der Umsatzsteuer, Ich Sinne von; im Jahr X bereits gezahlt, wegen rückwirkender Umsatzsteuerpflicht bitte Summe X Umsatzsteuer nachzahlen, das ging also im Jahr darauf ein. Heißt das ich muss dennoch für das betreffende Jahr wo ich noch keine Umsatzsteuer 'tatsächlich" vereinahmt habe dennoch aus meinen Nettoumsätzen als Vereinahmte Umsatszteuer die 19 % rausrechnen und als vereinahmt angeben? und wegen Zufluss/abfluss bei gezahlter Umsatzsteuer nichts eingeben? und dann im darauf folgenden Jahr wo ich die Umsatzsteuer nachgezahlt bekommen habe, wo trage ich das dann ein, als nichtumsatzsteuerpflichtige Einnahme etwa? Vielen Dank fürs Helfen!
StephanM
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von StephanM »

Als Unternehmer sind die Fahrten zu den Kunden nicht mit der Entfernungspauschale abrechenbar. Wenn ein PKW genutzt wird, so kann er mit 30ct/km angesetzt werden. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sind die Kosten für die Fahrkosten ansetzbar, diese müssen aber aufbewahrt werden.
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

ich habe gelesen, dass man auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Entfernungspauschale anwenden kann. Das wäre dann wenigstens ein bisschen und wirkt etwas "glaubwürdiger " als wenn ich nichts eintrage, weil ich keine Belege mehr habe. Das ist aber auch nur nebensächlich, es geht hier hier nicht wirklich um meinen finanziellen Vorteil, sondern eher darum nicht noch weiter "negativ aufzufallen"! :-/

Bezüglich der Eintragung der Umsatzsteuer muss ich noch mal nach haken bitte. Sie fragen; Haben Sie die Rechnungen an Ihre Kunden korrigiert? Wenn nicht, dann müssen Sie....
ich denke ich habe die Rechnungen dadurch korrigiet indem ich meine rückwirkende Umsatzsteuerpflicht den Kunden erklärt habe und die Umsatzsteuer nachgefordert habe jeweils für 2013 und 2014

Wenn ich, wie sie mir raten, für das betreffende Jahr die Umsatzsteuer als vereinahmt eintrage, wo trage ich dann die tatsächlich erhaltene Rückzahlung der Umsatzstteuer ein, die ich im Jahr drauf erhalten habe? bei der nächsten Einkommemssteuererklärung/EÜR ohne dass es als Gewinn dazu gezählt wird?
schlauelia
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von schlauelia »

bei EÜR kommt es immer auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlungen an: bei Ausgaben und bei Einnahmen!!! Und nartürlich beeinflusst es den Gewinn!
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

Das heißt dann Ihrer Meinung nach nichts bei vereinahmter Umsatzsteuer eintragen im betreffenden Jahr obwohl umsatzsteuerpflichtiges Einkommen eingetragen, sondern so wie tatsächlich Vereinahmt (bekommen) das Jahr drauf?
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

...auch dann ist mir noch unklar wo genau in der EÜR ich die Nachzahlung der Auftraggeber der Umsatzsteuer der Vorjahre eintrage, dass es denn Gewinn beeinflusst klar, aber ich meine ohne dass die Umsatzsteuer noch mal verteuert werden würde, wird es dann bei nicht umsatzsteuerpflichtiges Einkommen eingetragen? oder woanders?
Severina
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Severina »

Bei der Einnahme - Überschuss - Rechnung gehören vereinnahmte Umsatzsteuern und USt- Erstattungen seitens des Finanzamts zu den Betriebseinnahmen und gezahlte Vorsteuer und an das Finanzamt geleistete Umsatzsteuerzahlungen zu den Betriebsausgaben. Da die Umsatzsteuer letztlich einen durchlaufenden Posten darstellt - alles, was Sie einnehmen, müssen Sie an das Finanzamt zahlen, alles, was Sie (betrieblich!) bezahlen, bekommen Sie zurück - gleicht sich das aus - allerdings nicht zwingend im gleichen Jahr!

Kunde zahlt in Jahr 1 1000 € - sie haben 840,34 Netto eingenommen und 159,66 USt, diese müssen Sie abführen. In Jahr 2 (oder3) zahlt Kunde auf Grund korrigierter Rechnung die USt 190 € nach - Sie haben 159,66 netto eingenommen plus 30,34 USt, die Sie auch wieder abführen. Insgesamt haben Sie dann 1000 netto und 190 USt erhalten. Wann das Finanzamt was zu kriegen hat, hängt vom Zahlungszufluss ab.
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

davon ausgehend, dass da wirklich so sein sollte, paßt es aber auch nicht mit der Einkommenststeuererklärung von 2013 zusammen da war ich noch im Glauben nicht umsatzseuerfplichtig zu sein. Die Umsatzsteuer dafür habe ich rückwirkend abgeführt aber nicht den Einkommensteuerbescheid 2013 geändert, wozu ich auch nicht aufgefordert war vom FA
Aber gut, ich mache das jetzt so, die "Vereinahmung" eintragen wie sie hätte sein sollen bzw dann eben erst mal von Netto runter gerechnet wurde und im Jahr drauf wieder rein gekommemn ist. Der bearbeitende Mitarbeiter wird es letztlich ja sehen an meinen Buchungen oder Historie sozusagen. Vielen Dank
Paula
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Re: Korrektur Einkommenssteuererklärung, rückwirkende Umsatzsteuereinstufung

Beitrag von Paula »

Sorry, die Verwirrung geht weiter, wie ist das nun wenn die Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht mit den Enkommenststeuererklärungen zusammen passen weil ich die nach vereinbarten Einahmen angegeben habe, sprich so wie es hätte sein sollen...
Damit habe ich mir ja nun selbst viel mehr Druck gemacht als es hätte sein müssen, wenn ich Einnahmen angegeben habe, die ich noch gar nicht hatte. Das heißt In meiner Umsatzsteuererklärung für 2013 hatte ich ca 19 % mehr drin stehen als in der Einkommenststeuererklärung, die ich auch nicht ändern brauchte und für 2014 müsste ich nun einiges weniger angeben an Einnahmen als in der Umsatzsteuererklärung angegeben obwohl er ein Jahr später bekommen. .... aktuell wäre es so, dass ich im letzten Jahr eine kleine Summe von vielleicht 300 Euro mehr angegebn müsste als Umsatz, diese Summer aber schon davor angegeben ha
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