EÜR und Umsatzsteuer?

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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Bart
Beiträge: 7
Registriert: 23. Okt 2015, 13:30

Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Hallo DANKE DANKE für die tolle Infos,

nun soweit hab ich die Infos ich muss nichts eintragen bei der Umsatzsteuerklärung da ich die Steuern bereits in Italien entrichtet habe, aber ich hab eine Frage muss ich dem Finanzamt die Rechnung meiner Zulieferer zukommen lassen bin ich dazu verpflichtet als Beweis das ich die Umsatzsteuer entrichtet habe?
Sunny
Beiträge: 74
Registriert: 11. Jun 2015, 16:58

Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Sunny »

Hallo Bart

Derartiges ist mir nicht bekannt; ich könnte es mir höchstens vorstellen, wenn das Finanzamt diese explizit anfordern würde.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Dir

Sunny
Der Eintrag stellt keine (steuer)rechtl. Beratung dar, sondern gibt nur die Meinung des Verfassers wieder. Für eine Rechts- oder Steuerberatung wenden Sie sich an den/die SteuerberaterIn Ihres Vertrauens. Für evtl. entstandene Schäden wird nicht gehaftet.
Bart
Beiträge: 7
Registriert: 23. Okt 2015, 13:30

Re: EÜR und Umsatzsteuer?

Beitrag von Bart »

Sunny hat geschrieben:Hallo Bart

Die Antwort liegt in §1a Abs. 3 und 4 UStG:

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
b) ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird,
c) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder
d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.

Du hast Deinem Lieferanten gegenüber Deine USt-ID genannt und von ihm eine Nettorechnung bekommen. Du musst hier in Deutschland 19 % USt abführen. Ein Vorsteuerabzug in Deutschland scheidet allerdings aus.

Im Fall von Einkäufen aus Ländern, die einen höheren Umsatzsteuersatz als Deutschland haben, lohnt sich der Einkauf mit USt-ID natürlich.

Grüsse Sunny

Hallo darf ich hier noch mal nach greifen.

Zitat: Du hast Deinem Lieferanten gegenüber Deine USt-ID genannt und von ihm eine Nettorechnung bekommen. Du musst hier in Deutschland 19 % USt abführen. Ein Vorsteuerabzug in Deutschland scheidet allerdings aus.

Kann das nicht auch 7% Ust sein wenn die Waren in DE mit dem ermäßigten Steursatz unterliegen.

MfG
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