Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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mandarin1
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Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Beitrag von mandarin1 »

Ich möchte eine PV Anlage errichten lassen, der Hersteller möchte eine Sicherheit noch in diesem Jahr, ich möchte die Anlage aber aus steuerlicher Sicht erst im nächsten Jahr erwerben. Kann ich den Kaufpreis in diesem Jahr an einen Treuhänder zahlen mit der Massgabe den Betrag im nächsten Jahr weiterzuleiten? Eventuell geknüpft an eine weitere Bedingung die dann im nächsten Jahr erfüllt sein muss ( aber voraussichtlich problemlos erfüllbar ist)? Wäre damit beiden Interessen geholfen? Ich finde nur Informationen darüber dass der Zufluss beim Verkäufer eben erst bei Zahlung durch den Treuhänder vorliegt, aber explizit nichts dazu wann denn dann der massgebliche Abflusszeitpunkt für den Käufer ist.
Vielen Dank im Voraus!
taxpert
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Re: Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Beitrag von taxpert »

Ich unterstelle mal, dass die PV-Anlage mehr als 800 € netto kostet! Dann wäre auf den Anschaffungszeitpunkt als Beginn der AfA abzustellen. Der Zeitpunkt des Mittelabflusses wäre dann unerheblich.

taxpert
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mandarin1
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Re: Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Beitrag von mandarin1 »

taxpert hat geschrieben: 27. Jun 2019, 09:20 Ich unterstelle mal, dass die PV-Anlage mehr als 800 € netto kostet! Dann wäre auf den Anschaffungszeitpunkt als Beginn der AfA abzustellen. Der Zeitpunkt des Mittelabflusses wäre dann unerheblich.

taxpert
Danke, meine Angaben waren unvollständig, ich möchte in dem Jahr des Mittelabflusses zB an den Treuhänder einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Ich stelle mir vor dass hier nicht die Anschaffung=Fertigstellung relevant ist wie anscheindend bei der AFA sondern die Bezahlung/ der Mittelabluss / (der Vertragsschluss??) relevant ist, weiss das aber nicht. Weisst du das?
taxpert
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Re: Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Beitrag von taxpert »

Für die Bildung eines IAB brauchst Du schlicht gar nichts!
Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben entweder im Rahmen der Steuererklärung oder - bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen - nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen (Randnummern 2 und 3). Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich.
(Bundesministerium der Finanzen, 20.03.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02, Rn. 21)
taxpert
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mandarin1
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Re: Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Beitrag von mandarin1 »

taxpert hat geschrieben: 27. Jun 2019, 14:23 Für die Bildung eines IAB brauchst Du schlicht gar nichts!
taxpert
Richtig, ich möchte aber diesen IAB mit besagter PV Anlage auflösen. Und ich kann einen IAB nicht mit einer ANlage auflösen die ich im gleichen Jahr erwerbe. Daher das Dilemma, wie kann ich dem Hersteller Sicherheit in diesem Jahr bieten ohne zu gefährden dass die Anlage steuertechnisch so dem darauffolgenden Jahr zugeordnet wird dass ich damit den IAB von diesem Jahr auflösen kann. Meine Idee war Zahlung über einen Treuhänder. Da weiss ich aber nicht ob die Zahlung an den Treuhänder als Abfluss gilt (und ob dies dann schädlich für die geplante Auflösung im Folgejahr ist) oder erst die Zahlung des Treuhänders an den Hersteller. Sorry dass ich das nicht gleich so klar formuliert habe.
taxpert
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Re: Abfluss bei Zahlung über Treuhänder

Beitrag von taxpert »

mandarin1 hat geschrieben: wie kann ich dem Hersteller Sicherheit in diesem Jahr bieten ohne zu gefährden dass die Anlage steuertechnisch so dem darauffolgenden Jahr zugeordnet wird dass ich damit den IAB von diesem Jahr auflösen kann.
In dem man sich von einem StB beraten lässt oder mal die entsprechenden Gesetze liest!
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden
(§ 7g Abs.2 Satz 1 EStG in der Fassung vom 2.11.2015)
Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt seiner >Lieferung angeschafft.
(R7.4 Abs.1 Satz 2 EStR)
Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (>BFH vom 28.4.1977 - BStBl II S. 553).
(H7.4 "Lieferung" EStH)
Die Zahlung spielt letztendlich keine Rolle.

taxpert
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