Haftung des oHG Gesellschafters - Schadensersatz

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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ROSIBROE
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Haftung des oHG Gesellschafters - Schadensersatz

Beitrag von ROSIBROE »

Moin ! Frage: Wie wird der Vorfall bzw. Sachverhalt gebucht. Eine oHG wird vom LG Hamburg im Rahmen eines Immobiliengeschäftes (Verkauf von Grundvermögen) wegen einer nicht erfolgten fristgemäßen sachenrechtlichen Übergabe des Objektes an den Erwerber zu einem Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB in Höhe von € 350.000.- verurteilt. Die Berufungsverhandlung vor dem OLG endete mit einem Vergleich in Höhe von € 100.000.- Urteilstenor: Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner an die Klägerin € 100.000.- zu zahlen. Die Gerichtskosten werden gegenseitig abgewogen. Anmerkung: Die Beklagten sind die Gesellschafter 1 bis 4 und die S Immobilienverwaltungs oHG. Der Vergleich in Höhe von € 100.000.- wurde von dem Gesellschafter zu 1 aus privatem Geld bedient. Die Gesellschafter zu 2 bis 4 und die oHG haben den Vergleich mangels Liquidität nicht bedient. Zwischen der Gesellschaft (oHG) und dem Gesellschafter zu 1. gibt es keinen Darlehensvertrag i. S. v. § 488 Abs.1 BGB. Ich habe den Vergleich in Höhe von € 100.000.- bei der Gesellschaft (oHG) nicht erfasst (nicht gebucht). Ich habe den Vergleich in Höhe von € 100.000.- bei dem Gesellschafter zu 1. in der privaten Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfaßt (negative Einkünfte). Als Rechtsgrundlage dient § 325 Abs.1 ZPO - analog. Bin ich mit meiner Ansicht möglicherweise auf dem Holzweg ? Bitte freundlicherweise um Hilfe. DANKE !
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