Beitragvon Bostonian » 10. Aug 2012, 15:56
Nach HGB: Unter Berücksichtigung des kaufmännischen Vorsichtsprinzips ist die Rückstellung erst dann aufzulösen, wenn ganz sicher ist, wie hoch die Abschlußrechnung sein wird, quasi also erst mit Vorliegen dieser. Daher im vorliegenden Fall erst in 2012. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip dann auch so im Steuerabschluß anzuwenden.
In der internationalen Rechnungslegeung (IFRS) wäre dies anders, da ist eine Rückstellung nur zu bilden bzw. aufzulösen, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme > 50% ist ("more likely than not"). Hier müßtest Du aufgrund der vorliegenden Informationen bereits in 2011 die Rückstellung auflösen.