Rückstellung

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
Antworten
Rudolf
Beiträge: 2
Registriert: 27. Mär 2012, 21:04

Rückstellung

Beitrag von Rudolf »

Im Jahre 2010 wurde eine Rückstellung für Jahresabschlusserstellung in Höhe von 5.000 € gebildet. 2011 erfolgte in Höhe der vorgelegten RG v. 30.04. 2011 über 3.500 € eine Buchung der Inanspruchnahme. Im März 2012 ist der Abschluss 2010 noch nicht endgültig erstellt. Es steht aber schon jetzt fest, dass nur noch Aufwendungen in Höhe von 500 € entstehen werden. D.h. die 2010 eingestellte Rückstellung ist nach heutiger Erkenntnis 1000 € zu hoch. Wird die Rückstellung in Höhe dieses Betrages nun noch zum 31.12.2010 (da dieser Abschluss ja noch nicht erstellt ist) oder erst im Jahre 2012 erfolgswirksam aufgelöst?

Danke für Antworten

Rudolf
ruepel
Beiträge: 135
Registriert: 23. Jul 2010, 19:18

Re: Rückstellung

Beitrag von ruepel »

Hallo,

Rückstellungen werden nach § 249 HGB gebildet, der Abschluss wird also nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erstellt (Betriebsvermögensvergleich). Die Erstellung des Abschlusses erfolgt auf den Bilanzstichtag, hier der 31.12 2010.
Demzufolge wird die Rückstellung erst im Wirtschaftsjahr 2012 aufgelöst, und zwar dann, wenn die Leistung fertig ist.

Gruß
Bostonian
Beiträge: 136
Registriert: 26. Nov 2008, 04:41

Re: Rückstellung

Beitrag von Bostonian »

Nach HGB: Unter Berücksichtigung des kaufmännischen Vorsichtsprinzips ist die Rückstellung erst dann aufzulösen, wenn ganz sicher ist, wie hoch die Abschlußrechnung sein wird, quasi also erst mit Vorliegen dieser. Daher im vorliegenden Fall erst in 2012. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip dann auch so im Steuerabschluß anzuwenden.

In der internationalen Rechnungslegeung (IFRS) wäre dies anders, da ist eine Rückstellung nur zu bilden bzw. aufzulösen, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme > 50% ist ("more likely than not"). Hier müßtest Du aufgrund der vorliegenden Informationen bereits in 2011 die Rückstellung auflösen.
Antworten