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Bildung von Rückstellungen

Verfasst: 2. Mai 2011, 16:48
von Bilanzersteller
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine GmbH mit nur einem Gesellschafter-Geschäftsführer (sonstige Mitarbeiter sind nicht vorhanden). Es ist zwischen der Geseschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Anstellungsvertrag mit einer unkündbaren Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Kann in diesem Fall der Gewinn der in den ersten Jahren nach Gründung aufläuft als Rückstellung zurückgelegt werden und erst nach Überschreiten von Rückstellungen in Höhe des Gehalts für die verbleibene Dauer (siehe oben) ein Gewinn ausgewiesen werden?
Schließlich liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vor welches eine klare verbindliche Gehaltszahlung für die Dauer von insgesamt vier Jahren vorweist und die Umsatzprognose ist in den ersten Jahren nicht belastbar. Sollte der Geschäftsführer ein Dritter sein, würde dieser auch nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat bei der Gesellschaft anfangen. Ferner wäre, wenn keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, die Umsatzprognosen nicht entsprechend positiv verlaufen ein Verlustrücktrag möglich und lediglich die Gefahr der Insolvenzverschleppung vorhanden.
Vielen Dank

Re: Bildung von Rückstellungen

Verfasst: 9. Jan 2012, 15:42
von Bostonian
Rückstellungen werden für bestehende oder drohende Verbindlichkeiten gebildet, die entweder in der Höhe und/oder im Zahlungszeitpunkt zum Bilanzstichtag ungewiss sind. Aber ansonsten sind sie bestimmt. Wenn Du nun eine zukünftig erst entstehende Verbindlichkeit hast, kannst Du nicht zum jetzigen Zeitpunkt schon eine Rückstellung bilden können. Erst im Jahr, im dem die Verbindlichkeit wirtschaftlich entsteht, auf dem also die Tantieme des GF beruht. Das wird dann in jedem der vier Jahre von Dir jeweils zum Bilanzstichtag der Fall sein.

Ein Vierjahresvertrag ohne Kündigungsmöglichkeiten dürfte im Übrigen kaum einem Drittvergleich standhalten. Da wird das FA genug Fälle mit kürzerem Kündigungsfristen aufführen können.
Abgesehen davon gilt, daß die Vergütung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers im Vorhinein klar und bestimmt vertraglich definiert sein muß. Was gerne und regelmäßig zu Diskussionen mit dem FA führt, das hier immer mal wieder eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.

In Summe: nein, Dein "Steuersparmodell" wird nicht funktionieren.