Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Ich hab ein Unternehmen und hab eine Frage zu ...
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s.a.scholz
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Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von s.a.scholz »

Guten Morgen zusammen,

mein Vater ist letztes Jahr verstorben (am 15. April).

Er war Gewerbetreibender und hatte in seinem Betriebsvermögen ein Auto, Buchwert circa 10 000 EUR.
Die Stadt hat den Betrieb zu seinem Todestag Kraft Amtes abgemeldet.

Das Fahrzeug wurde 4 Monate später für ca. 13 000 EUR verkauft, laut DAT war es 12 000 EUR wert.

Da wir gerade die Abschlussbilanz erstellen, stellt sich nun die Frage der steuerlichen Behandlung.

Ich vermute, das Finanzamt sieht eine Privatentnahme am 15. April, die versteuert werden muss:
12 000 - 10 000 = 2 000 EUR, darin enthalten 19 % Mehrwertsteuer abzuführen (319 EUR). Auf den verbleibenden Gewinn von 1681 EUR muss Gewerbesteuer gezahlt werden. Stimmt diese Rechnung?

Ist es denkbar, dass der Freibetrag von 45 000 EUR anwendbar ist, da mein Vater über 55 war und die Firma länger als 7 Jahre betrieben hat? Ich kann nicht einschätzen, ob das Finanzamt diesen gewährt, weil Auflösung und Todestag auf einen Tag gefallen ist.

Vielen Dank und Grüße

S.
Tom998
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von Tom998 »

Der Tod des Betriebsinhabers führt i.d.R. nicht zur Betriebsaufgabe, sondern zum unentgeltlichen Übergang des Betriebs auf den/die Erben. Die Einkünfte nach dem Todestag sind durch die Erben zu versteuern.
Ob diese einen FB nach § 16 EStG in Anspruch nehmen können oder wollen, muss nach den persönlichen Verhältnissen entschieden werden.
Aus dem VKP des PKW sind 2075,63 € USt abzuführen (aus 13.000 brutto).
Severina
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von Severina »

1. Der Tod eines Unternehmers führt nicht 'automatisch' zur Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinn.

2. Der Umsatzsteuer ist der Entnahmewert zu unterwerfen, nicht der Entnahmegewinn - WENN
beim Erwerb des Fahrzeugs Vorsteuer beansprucht werden konnte (§ 3 Abs. 1b Satz 3 UStG)

3. Ein Aufgabegewinn unterliegt bei Einzelunternehmen nicht der Gewerbesteuer.


Edit: Tom war schneller :-)
s.a.scholz
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von s.a.scholz »

Hallo,

vielen Dank Euch beiden für die schnellen und kompetenten Antworten.

Das Thema Umsatzsteuer habe ich verstanden. Leider :-(.

Muss auf die 2000 EUR "Gewinn" auch noch Steuern gezahlt werden?
Severina schreibt unter 3., der Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.


Zu 1., Die Betriebsaufgabe wurde durch die Stadt zum Todestag ausgestellt. Damit ist es zwar nicht automatisch erfolgt, jedoch durch die Stadt ausgelöst. Kann es daher evtl. zu den Freibeträgen für über 55 jährige kommen? Hier wäre dann meine Annahme, dass die Auflösung des Betriebs noch zu Lebzeiten erfolgte.

Wie könnte dieser Freibetrag für Erben FB nach § 16 EStG aussehen, wenn der Verkauf des Fahrzeuges bereits in den Bereich der Erben fällt?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Tom998
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von Tom998 »

Die Abmeldung des Gewerbes durch die Stadt ist steuerlich irrelevant. Der Betrieb wurde nicht durch den Vater, sondern die Erben aufgegeben.
Die Einkünfte nach dem Todestag sind durch die Erben zu versteuern.
Da der FB gem. § 16 EStG nur einmal gewährt wird, müssen sich die Erben überlegen, ob sie diesen in Anspruch nehmen wollen. Haben die Erben einen eigenen Betrieb, der irgendwann mal aufgegeben oder verkauft wird, wäre der FB verbraucht.
s.a.scholz
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von s.a.scholz »

Da die Erben beide unter 55 sind, kommt der Freibetrag leider nicht in Frage.

Es bleibt dahervermutlich bei der Entnahme am Todestag mit anschließender Versteuerung der Einnahmen...

Zum Entnahmewert habe ich noch eine Frage. Der Entnahmewert zum Entnahmezeitpunkt kann doch fiktiv über DAT oder Mobile.de ermittelt werden?
Was hat der Verkauf 4 Monate später von Privat mit der Entnahme zu tun? M.E. ist das steuerlich nicht mehr relevant.

Gewerbesteuer: Neben dem Verkauf der Fahrzeuges sind keine weiteren Umsätze erzielt worden. M.E. liegt der Gesamtumsatz damit unter der Freigrenze von 17 500 EUR. Es war daher ein Kleingewerbe für das keine Gewerbesteuer anfällt. Ist das richtig?

Einkommenssteuer: Hier wäre der Gewinn aus dem Verkauf >>> Entnahmewert - Buchwert zu versteuern, richtig?
Tom998
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von Tom998 »

Es bleibt dahervermutlich bei der Entnahme am Todestag...
Haben Sie eigentlich eine der Antworten gelesen bzw. verstanden?
M.E. liegt der Gesamtumsatz damit unter der Freigrenze von 17 500 EUR. Es war daher ein Kleingewerbe für das keine Gewerbesteuer anfällt. Ist das richtig?
Nein. Die Grenze von 17.500 kommt aus der Umsatzsteuer. Warum keine GewSt anfällt, steht in einer der Antworten. Sie müssen nur mal lesen.
taxpert
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von taxpert »

s.a.scholz hat geschrieben: Zum Entnahmewert habe ich noch eine Frage. Der Entnahmewert zum Entnahmezeitpunkt kann doch fiktiv über DAT oder Mobile.de ermittelt werden?
Was hat der Verkauf 4 Monate später von Privat mit der Entnahme zu tun? M.E. ist das steuerlich nicht mehr relevant.
s.a.scholz hat geschrieben: Das Fahrzeug wurde 4 Monate später für ca. 13 000 EUR verkauft, laut DAT war es 12 000 EUR wert.
Wenn Sie glaubhaft machen können, dass der Wert des Kfz zwischen dem Entnahmezeitpunkt und dem Verkauf tatsächlich gestiegen ist schon, ansonsten ...

Die Entnahme eine Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen setzt ein aktives Handeln des Stpfl. voraus. Weder das versterben Ihres Vaters, noch die (nachträgliche) Abmeldung des Betriebes durch die Stadt stellt ein solches aktives Handeln des Stpfl. dar, sondern erst der tatsächliche Verkauf durch die Erbengemeinschaft.

Von daher hat sich auch diese Diskussion erledigt!

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s.a.scholz
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von s.a.scholz »

@All: vielen Dank für den weiteren Input.

Also, die Sache mit der Umsatzsteuer ist verstanden. Da mit dem Finanzamt vereinbart wurde, dass bis zur Steuererklärung keine Dokumente eingereicht werden müssen, spricht doch nichts dagegen, einen Eigenbeleg auf den Todestag auszustellen. Schließlich ist der Betriebszweck mit der Schließung erloschen und eine Entnahme der Anlagegüter nachvollziehbar. Der Verkaufspreis ist dann DAT Schwacke oder ein schriftliches Angebot eines Autohändlers welches vorliegt >>> 12 000 / 119 * 100 = Umsatz/Teilwert im Steuer Jahr (weitere Umsätze gab es nicht)

EÜR: in der EÜR wäre der Teilwert als Entnahme bzw. Umsatz einzutragen und der Restbuchwert als Aufwand. Auch mit anderen Positionen kommen wir nicht über 25 000 eur Erlös. Damit fällt keine Gewerbesteuer an, da wir unter dem Freibetrag sind.
Laut Steuerprogramm ist eine Steuererstattung aus der Einkommenssteuererklärung zu erwarten. Diese kompensiert teilweise die Umsatzsteuernachzahlung.

Ich hoffe, dass das meine Gedankengänge im Wesentlichen so passen. Leider bin ich als AN nicht mit diesen Steuerthemen in Kontakt gekommen... vielen Dank für Eure Geduld.
Severina
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von Severina »

WENN der Betrieb tatsächlich mit dem Tod Ihres Vaters oder in zeitlichem Zusammenhang damit aufgegeben wurde (mittels Aufgabeerklärung!!), gehört die Entnahme des Fahrzeugs aber nicht in die EÜR - dafür hätte es, wie Ihnen bereits erklärt wurde, einer aktiven Entnahmehandlung bedurft. Die Entnahme mit dem Teilwert gehört dann in die Aufgabebilanz. Der Aufgabegewinn unterliegt, wie ebenfalls bereits erklärt wurde, sowieso nicht der Gewerbesteuer - aber nur DIESER Steuerart nicht. Der Teilwert ließe sich durch den kurz danach erfolgten Verkauf leicht ermitteln: 13.000 €.

Es müsste für den Zeitraum 01.01. bis Aufgabestichtag eine EÜR und zusätzlich eine Aufgsbebilanz erstellt werden.

Wenn - was zu vermuten ist - der Betrieb nicht aufgegeben wurde, dann wirde das Fahrzeug mangels Entnahmehandlung nicht entnommen, sondern von den Erben des Unternehmens aus dem noch bestehenden Unternehmen heraus verkauft - zum Preis von 13.000 €.

Gab es eigentlich kein sonstiges Betriebsvermögen - Bezriebsgrundstück, Maschinen, Büroausstattung, Warenbestand?
stevoboy
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von stevoboy »

WENN der Betrieb tatsächlich mit dem Tod Ihres Vaters oder in zeitlichem Zusammenhang damit aufgegeben wurde (mittels Aufgabeerklärung!!), gehört die Entnahme des Fahrzeugs aber nicht in die EÜR - dafür hätte es, wie Ihnen bereits erklärt wurde, einer aktiven Entnahmehandlung bedurft. Die Entnahme mit dem Teilwert gehört dann in die Aufgabebilanz. Der Aufgabegewinn unterliegt, wie ebenfalls bereits erklärt wurde, sowieso nicht der Gewerbesteuer - aber nur DIESER Steuerart nicht. Der Teilwert ließe sich durch den kurz danach erfolgten Verkauf leicht ermitteln: 13.000 €.
Das Gewerbeamt hat "den Gewerbebetrieb von Amts wegen abgemeldet.". Ich vermute, das ist nicht gleichzusetzen mit einer Aufgabeerklärung. Allerdings wurde zeitnah nach dem Todestag intensiv mit dem Finanzamt über die Situation mündlich und schriftlich ausgetauscht (Abwicklung des Betriebs, Steuererklärungen, Schlussbilanz). Ich hoffe, dass sich daraus eine Aufgabeerklärung ableiten lässt, z.B. durch konkuldentes Handeln. Zum Thema Betriebsaufgabe habe ich auch noch diese Hinweise gefunden (Es handelte sich um ein Maklerbüro, die Erben haben keinen Maklerschein, damit keine Möglichkeit das Geschäft fortzuführen):
Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt 3. Sie beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist, wie z.B. die Einstellung der produktiven Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter 4. Der Abgabe einer Aufgabeerklärung bedarf es ‑anders als im Fall der Betriebsverpachtung im Ganzen 5- nicht 6. https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/betriebsaufgabe-eines-einzelunternehmens-schlussbilanz-und-aufgabebilanz-397627
Es müsste für den Zeitraum 01.01. bis Aufgabestichtag eine EÜR und zusätzlich eine Aufgsbebilanz erstellt werden.
Beides ist bereits erstellt. Den Fahrzeugverkauf würde ich nach den Hinweisen aus dem laufenden Geschäft wieder herausnehmen und in die Aufgabebilanz setzen.
Gab es eigentlich kein sonstiges Betriebsvermögen - Bezriebsgrundstück, Maschinen, Büroausstattung, Warenbestand?
Ich würde sagen nein, evtl. fallen die Sammelposten noch in diese Kategorie.
taxpert
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von taxpert »

Die ganze Diskussion ist letztendlich obsolet, da egal was angeführt wird ...
stevoboy hat geschrieben: Allerdings wurde zeitnah nach dem Todestag intensiv mit dem Finanzamt über die Situation mündlich und schriftlich ausgetauscht (Abwicklung des Betriebs, Steuererklärungen, Schlussbilanz).
stevoboy hat geschrieben: Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat,
... weder hat der Vater mit dem FA telefoniert, noch hat er einen Entschluss gefasst den Betrieb aufzugeben! Das waren immer die Erben! Von daher müssen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrages nach §16 Abs.4 EStG immer in der Person der einzelnen Erben vorliegen, BFH vom 19.5.1981.

Auch der genaue Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Erben ist letztendlich ohne wirkliche Relevanz, den der Wert des in das Privatvermögen überführten PKW bestimmt sich aus dem zeitnahen Verkauf! Ein tatsächlich niedrigerer Wert wäre durch die Erben nachzuweisen, z.B. weil zwischen Entnahme und Verkauf noch umfangreiche Reparaturen vorgenommen wurden (die dann natürelich keine Betriebsausgaben darstellen würden).

taxpert
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stevoboy
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von stevoboy »

Freibetrages nach §16 Abs.4 EStG immer in der Person der einzelnen Erben vorliegen,
Das Thema Auflösungsfreibetrag war doch schon vom Tisch, da der Vater ihn nicht in Anspruch nehmen kann und die Erben auch nicht mangels Alter.
Es ging am Ende um den Gewerbesteuerfreibetrag, in dem der Fahrzeugverkauf liegt.
Auch der genaue Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch die Erben ist letztendlich ohne wirkliche Relevanz, den der Wert des in das Privatvermögen überführten PKW bestimmt sich aus dem zeitnahen Verkauf! Ein tatsächlich niedrigerer Wert wäre durch die Erben nachzuweisen, z.B. weil zwischen Entnahme und Verkauf noch umfangreiche Reparaturen vorgenommen wurden (die dann natürelich keine Betriebsausgaben darstellen würden).
Der Wagen wurde tatsächlich zwischen Todestag und Verkauf aufbereitet, gewartet und zwecks Verkauf in zwei andere Städte (Wohnorte der Erben) verbracht.
Sollte das Finanzamt den Händlerankaufpreis direkt nach dem Todestag nicht anerkennen, dann würde ich diese Kosten als Verkaufsnebenkosten geltend machen.
Im Endeffekt geht es hier um 190 EUR :-).

Die letzten Gespräche mit dem Finanzamt waren allerdings unkompliziert. Ich bin guter Dinge, dass alles klappen wird.
taxpert
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Re: Betriebsauflösung mit Tod - Autoverkauf

Beitrag von taxpert »

stevoboy hat geschrieben:Händlerankaufpreis
Das wäre sowieso der falsche Wertansatz, §6 Abs.1 Nr.4 Satz 1 EStG in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG.

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